Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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stalt zu vollenden, daß sie spätestens zum 3üsten October 1848 ihrer ganzen Ausdehnung 
nach in Betrieb gesetzt werden kann. 
5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung 
der Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft durch die von derselben anzu— 
stellenden Techniker, aber unter der Oberaufsicht und Controle der Königlich Sächsischen 
Staatsregierung. Ueber die Modalität der letzteren bleibt nähere Bestimmung vorbehalten. 
Für den Bau der Bahn in allen seinen Theilen sind vorzugsweise solche Arbeiter zu 
verwenden, welche im Königreiche Sachsen heimathsberechtigt sind, und nur bei denjenigen 
Arbeiten, welche besondere Kenntniß und Uebung erfordern, z. B. zum Legen des Schie- 
nengleises, können auch auswärtige Arbeiter beschäftigt werden; auch ist dieß in dem Falle 
gestattet, wenn es zur schnellen Beendigung der Erdarbeiten, wozu mindestens 800 Mann 
gehören, an heimathlichen Arbeitern fehlen oder dieselben zur Annahme von nach dem Er- 
messen des mit der Controle des Bahnbaues zu beauftragenden Königlich Saächsischen Be- 
amten angemessen berechneten Accordsätzen nicht bereit sein sollten. 
Die Direction ist verpflichtet, der controlirenden Behörde jeder Zeit durch Vorlegung 
der Listen den Nachweis zu führen, daß in der Regel nur einheimische und nur unter den 
vorbemerkten Ausnahmen fremde Arbeiter beschäftigt werden. 
6#6. Die Linie der Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn wird sich in der Nähe der Leip- 
zig-Dresdner Bahn von einem hierzu geeigneten, nach Ermessen der Königlich Sächsischen 
Regierung zu bestimmenden Punkte aus in südöstlicher und nordwestlicher Richtung gleich- 
mäßig verzweigen und in vie Leipzig-Dresdner Eisenbahn dergestalt einmünden, daß in 
vorausgesetzter Einigung mit der Leipzig-Dresdner Eisenbahngesellschaft die directe Weiter- 
beförderung von Personen und Gütern in der Richtung von Berlin nach Dresden und 
Leipzig, sowie in entgegengesetzter Richtung ohne längeren, als für den Betrieb erforder- 
lichen Aufenthalt und möglichst ohne Wagenwechsel bewirkt werden könne. 
& 7. Die Spurweite auf der Anschlußbahn hat, wie auf den übrigen Schsischen 
Eisenbahnen, 4 Fuß 81 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen zu betragen. 
Der Bahnkörper ist durchgängig in der für ein Doppelgleis erforderlichen Kronen- 
breite von mindestens 14 Dresdner Ellen oder 26 Fuß Preußisch herzustellen, die Gesell- 
schaft aber verpflichtet, mit der Legung des zweiten Schienengleises, insoweit nicht einzelne 
Bahnenstrecken gleich Anfangs damit zu versehen sind, in dem Verhältnisse vorzuschreiten, 
in welchem die Bedürfnisse des zunehmenden Verkehrs nach dem Ermessen der Königlich 
Sächsischen Regierung solches erheischen. 
Ueber folgende Theile des Bauprojects: 
die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie; 
die Veranstaltungen für die Kreutzung der Bahn mit den öffentlichen Straßen; 
die Wahl der Anhaltepunkte; 
die Lage und Einrichtung des Anschlußbahnhofs bei Röderau; 
1854. 16
	        
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