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C) Die Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft wird über alle auf
den Bau der Anschlußbahn und ihrer Zubehörungen sich beziehenden Ausgaben ohne Aus-
nahme eine von dem sonstigen Rechnungswerke der Gesellschaft völlig abgesonderte Rech-
nung in solcher Ordnung führen lassen, daß daraus der Belauf jener Ausgaben jeder Zeit
vollständig ersichtlich ist. Dem nach § 5 mit der Controle des Bahnbaues zu beauftra-
genden Beamten steht es frei, von der Rechnung und deren sämmtlichen Unterlagen, so
oft er es wünscht, Einsicht zu nehmen. Nach gänzlicher Vollendung des Baues wird der
Rechnungsabschluß gemeinschaftlich festgestellt, um nach erfolgter gegenseitiger Anerkennung
bei künftiger Uebernahme der Bahn Seiten der Königlich Sächsischen Staatsregierung der
Bestimmung des Kaufpreises zur Grundlage zu dienen. Die Ausgaben für späterhin, erst
nach Vollendung des Bahnbaues ausgeführte Anlagen, welche sich als nothwendig heraus-
gestellt, werden dem Anlagecapitale, und resp. dem Kaufpreise hinzugerechnet. Hierin
sind jedoch solche Kosten, welche die Instandhaltung und Erneuerung bereits bestehender
Anlagen betreffen, nicht begriffen.
d)0 Insofern zur Zeit der Erwerbung der Bahn durch den Staat der Zustand dersel-
ben gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, so ist von
dem nach Punkt e festgestellten Anlagecapitale ein im Wege des Vergleichs eventuell durch
Sachverständige, von welchen jeder Theil einen und diese wieder einen Dritten, als Ob-
mann zu ernennen haben, zu bestimmender, dem zeitweiligen Zustande entsprechender Pro-
centsatz in Abzug zu bringen.
ec#) Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Berlin-Anhaltischen Eisen-
bahngesellschaft aus der Concession zum Bau und Betriebe der Anschlußbahn zustehenden
Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Maaße auf die Königlich Sachsische
Staatsregierung oder auf denjenigen dritten Unternehmer über, auf welchen die Regierung
solche zu übertragen für gut finden sollte.
Anlangend den Betrieb auf der Anschlußbahn, so beruht es in der Wahl der Regier=
ung, ob sie denselben nach erfolgtem Ankaufe der ersteren bis zu dem alsdann an der Lan-
desgrenze gemeinschaftlich zu errichtenden Bahnhofe selbst übernehmen, oder aber der
Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit noch ferner
überlassen wolle. Entscheidet sie sich für das Letztere, so ist die genannte Eisenbahngesell-
schaft verbunden, den Betrieb in der bisherigen Weise zu besorgen und dagegen einen dem
Längenverhältnisse der Anschlußbahn zur ganzen Berlin-Anhaltischen Bahn (sowohl von
Berlin bis Köthen, als von Berlin bis Röderau) entsprechenden Antheil an dem statuten-
mäßig ermittelten Reinertrage dieses Unternehmens jährlich an den Eigenthümer der
Anschlußbahn abzugeben.
Letzte Absendung: am 24sten Mai 1854.