Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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C) Die Direction der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft wird über alle auf 
den Bau der Anschlußbahn und ihrer Zubehörungen sich beziehenden Ausgaben ohne Aus- 
nahme eine von dem sonstigen Rechnungswerke der Gesellschaft völlig abgesonderte Rech- 
nung in solcher Ordnung führen lassen, daß daraus der Belauf jener Ausgaben jeder Zeit 
vollständig ersichtlich ist. Dem nach § 5 mit der Controle des Bahnbaues zu beauftra- 
genden Beamten steht es frei, von der Rechnung und deren sämmtlichen Unterlagen, so 
oft er es wünscht, Einsicht zu nehmen. Nach gänzlicher Vollendung des Baues wird der 
Rechnungsabschluß gemeinschaftlich festgestellt, um nach erfolgter gegenseitiger Anerkennung 
bei künftiger Uebernahme der Bahn Seiten der Königlich Sächsischen Staatsregierung der 
Bestimmung des Kaufpreises zur Grundlage zu dienen. Die Ausgaben für späterhin, erst 
nach Vollendung des Bahnbaues ausgeführte Anlagen, welche sich als nothwendig heraus- 
gestellt, werden dem Anlagecapitale, und resp. dem Kaufpreise hinzugerechnet. Hierin 
sind jedoch solche Kosten, welche die Instandhaltung und Erneuerung bereits bestehender 
Anlagen betreffen, nicht begriffen. 
d)0 Insofern zur Zeit der Erwerbung der Bahn durch den Staat der Zustand dersel- 
ben gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, so ist von 
dem nach Punkt e festgestellten Anlagecapitale ein im Wege des Vergleichs eventuell durch 
Sachverständige, von welchen jeder Theil einen und diese wieder einen Dritten, als Ob- 
mann zu ernennen haben, zu bestimmender, dem zeitweiligen Zustande entsprechender Pro- 
centsatz in Abzug zu bringen. 
ec#) Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Berlin-Anhaltischen Eisen- 
bahngesellschaft aus der Concession zum Bau und Betriebe der Anschlußbahn zustehenden 
Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Maaße auf die Königlich Sachsische 
Staatsregierung oder auf denjenigen dritten Unternehmer über, auf welchen die Regierung 
solche zu übertragen für gut finden sollte. 
Anlangend den Betrieb auf der Anschlußbahn, so beruht es in der Wahl der Regier= 
ung, ob sie denselben nach erfolgtem Ankaufe der ersteren bis zu dem alsdann an der Lan- 
desgrenze gemeinschaftlich zu errichtenden Bahnhofe selbst übernehmen, oder aber der 
Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit noch ferner 
überlassen wolle. Entscheidet sie sich für das Letztere, so ist die genannte Eisenbahngesell- 
schaft verbunden, den Betrieb in der bisherigen Weise zu besorgen und dagegen einen dem 
Längenverhältnisse der Anschlußbahn zur ganzen Berlin-Anhaltischen Bahn (sowohl von 
Berlin bis Köthen, als von Berlin bis Röderau) entsprechenden Antheil an dem statuten- 
mäßig ermittelten Reinertrage dieses Unternehmens jährlich an den Eigenthümer der 
Anschlußbahn abzugeben. 
  
Letzte Absendung: am 24sten Mai 1854.
	        
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