Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Gesch-und Velon nungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Gt# Stück vom sp-r 1854. 
  
8 Derret 
wegen Verlängerung des Banknotenprivilegiums und wegen Bestätigung eines 
Nachtrags zu den Statuten der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und Spar- 
bank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; 
vom löten April 1854. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 1c. 
haben auf das Uns von Unseren Ministerien der Justiz und des Innern vorgetragene 
Gesuch der Stände des Landkreises im Markgrafthume Oberlausitz die Frist von Zehn 
Jahren, binnen welcher zufolge des Decrets vom 1 Tten April 1850 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 103) von dem Vorbehalte des Widerrufs des 
der landständischen Hypotheken-, auch Leih= und Sparbank für das Markgrafthum Ober- 
lausitz zur Ausgabe von Banknoten in Appoints nicht unter Fünf Thaler bis zum Belaufe 
von höchstens 500,000 Thalern ertheilten Rechts kein Gebrauch gemacht werden soll, 
auf Zwanzig Jahre zu verlängern, auch diese Bank von der Innehaltung des im § 7 
der unterm 1 Tten April 1850 bestätigten Statuten derselben vorgeschriebenen Verhält- 
nisses der ausgegebenen Banknoten zu den Hypothekenforderungen der Bank, wonach die 
Summe der ersteren ein Fünftheil des Gesammtbetrags der letzteren nicht übersteigen soll, 
zu entbinden beschlossen, dergestalt, daß für alle innerhalb der nach dem übrigen Inhalte 
ver angeführten § 7 überhaupt zulässigen Ausdehnung ausgegebene Banknoten lediglich in 
Gemäßheit der im § 35 der gedachten Statuten enthaltenen Vorschrift, ein Dritttheil des 
Nennwerthes in Silber deponirt zu halten ist. 
Zugleich haben Wir dem Uns vorgelegten Nachtrage zu den Statuten dieser Bank die 
gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen, 
welche an die Stelle der betroffenen Vorschriften der Statuten treten, genau nachgegangen 
werden soll. 
1854. 18
	        
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