(123 )
43) Verordnung,
die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zu Kinderspielwaaren betreffend;
vom öten Juni 1854.
D. mehrfach zu bemerken gewesen, daß die Spielwaaren für Kinder oft mit gifthaltigen
Farben gefärbt und bemalt werden, ebenso die für Kinder bestimmten Tuschkästchen mit
einzelnen Farbentäfelchen und die zu gleichem Zwecke bestimmten Malerkasten mit in
Muscheln oder Näpfchen eingetragenen Farben giftige Stoffe enthalten, durch diese, nur
mit Leim= oder Gummiwasser aufgetragenen und geformten Farbestoffe aber, wenn sie von
den Kindern in den Mund gebracht werden, Fälle von Erkrankung oder auch tödtlicher
Vergiftung theils wirklich veranlaßt worden sind, theils als leicht möglich gedacht werden
müssen, so wird in dieser Hinsicht Folgendes verordnet:
1) Die zu Färbung und Bemalung der Kinderspielwaaren und zu Füllung der für
Kinder bestimmten Tusch= und Malerkasten dienenden Farbestoffe sind nur nach dem sub O
hier beigefügten und noch besonders an die Fabrikanten, Verfertiger und Händler in diesem
Fache vertheilten Verzeichnisse auszuwählen und zu verwenden. Für Tusch= und Maler-
kasten, soweit dieselben für Kinder bestimmt sind, dürfen die in dem Verzeichnisse unter II
und III genannten Farbestoffe gar nicht verwendet werden.
2) Da die Benennungen der Farben, namentlich der gifthaltigen, im Handel häufig
wechseln, so soll künftig ein neuer Farbestoff, auch wenn er unter einer der im Verzeichnisse
aufgeführten Bezeichnungen in den Handel gebracht worden wire, nicht eher zu Spiel-
waaren der gedachten Art und für Kinder bestimmten Tusch= und Malerkasten verwendet
werden, bis er auf seine Unschädlichkeit geprüft und hiernach für diesen Zweck von der
obersten Medicinalbehörde erlaubt worden ist.
3) Was im Vorstehenden für die Fabrikation der gedachten Gegenstände angeordnet
ist, hat ebenmäßig von dem blosen Handelsvertriebe derselben zu gelten, und leidet daher
diese Verordnung eben so auf Groß= und Kleinhändler mit Waaren der fraglichen Art,
als auf Fabrikanten und sonstige Verfertiger derselben Anwendung.
Bei von auswärts bezogenen Kinderspielwaaren und für Kinder bestimmten Tusch-
und Malerkasten wird erwartet, daß der Verkäufer, wenn ihm Färbungen als verdächtig
und ungewöhnlich auffallen, die betreffenden Waaren sofort von einem Sachverständigen
chemisch untersuchen und auf ihre Unschädlichkeit prüfen lassen werde.
4) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind, nächst Confiscation und soweit
nöthig Vernichtung der betreffenden Waare, mit Rücksicht auf den Grad der Verschuldung,
sowie auf die etwaige Rückfälligkeit des Contravenienten, mit Geldbuße bis zu 100 Thalern
zu ahnden.
19 *