Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition 
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in 
die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls 
zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt 
werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird. 
Art. 3. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden 
sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftmäßigen Dienst— 
siegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten Postvereins- 
vertrags vom Jahre 1852 behandelt werden. 
Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter— 
suchungsfällen zur Anwendung kommen. 
Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in 
Vollzug gesetzt werden und vorläufig auf die Dauer von sechs Jahren, vom 1sten Juni 
1854 an gerechnet, dann aber so lange gültig sein, bis einer der contrahirenden Theile 
durch vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben 
wird, gegenwärtige Vereinbarung außer Vollzug zu setzen. 
Zu Urkund dessen ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
gegenwärtige Ministerialerklärung, welche gegen eine entsprechende Erklärung von Seiten 
der Kurfürstlich Hessischen Regierung ausgetauscht werden soll, ausgestellt und ausge- 
fertigt worden. 
Dresden, am 24 ten Mai 1854. 
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. LS) Dr. Sschinsky. 
MÆ 45) Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; 
vom Sten Juni 1854. 
Nechvem mittelst Allerhöchster Verordnung vom Sten vorigen Monats (Gesetz= und 
Verordnungsblatt von 185 4, Seite 101) die Veranstaltung der für die im laufenden 
Jahre noch einzuberufende ordentliche Ständeversammlung erforderlichen Ergänzungswahlen 
angeordnet, mit der Leitung dieser Wahlen aber folgende Regierungscommissare, als 
  
 
	        
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