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wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in
die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls
zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt
werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. 3. Die dergleichen Requisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden
sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftmäßigen Dienst—
siegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 2 8 des revidirten Postvereins-
vertrags vom Jahre 1852 behandelt werden.
Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter—
suchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden und vorläufig auf die Dauer von sechs Jahren, vom 1sten Juni
1854 an gerechnet, dann aber so lange gültig sein, bis einer der contrahirenden Theile
durch vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben
wird, gegenwärtige Vereinbarung außer Vollzug zu setzen.
Zu Urkund dessen ist mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät
gegenwärtige Ministerialerklärung, welche gegen eine entsprechende Erklärung von Seiten
der Kurfürstlich Hessischen Regierung ausgetauscht werden soll, ausgestellt und ausge-
fertigt worden.
Dresden, am 24 ten Mai 1854.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. v. Beust. LS) Dr. Sschinsky.
MÆ 45) Verordnung,
die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend;
vom Sten Juni 1854.
Nechvem mittelst Allerhöchster Verordnung vom Sten vorigen Monats (Gesetz= und
Verordnungsblatt von 185 4, Seite 101) die Veranstaltung der für die im laufenden
Jahre noch einzuberufende ordentliche Ständeversammlung erforderlichen Ergänzungswahlen
angeordnet, mit der Leitung dieser Wahlen aber folgende Regierungscommissare, als