Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(XVI ) 
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H. 
Handelsreisende — welche Vereinbarung zwischen den Staaten des deutschen 
Zoll= und Handelsvereins und der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Re- 
gierung wegen gegenseitiger Behandlung derselben getroffen worden ist 
— — Ausdehnung der zwischen den Zollvereinsstaaten wegen gegenseitiger 
Behandlung derselben bestehenden Bestimmungen auf die Staaten des 
vormaligen Steuervereins 
— — Wiederaufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung derselben 
zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche 
Belgien getroffenen Bestimmungen 
Hannover, Königreich, — Ausdehnung der zwischen den Zollrereinsstaaten 
wegen gegenseitiger Behandlung der Gewerbtreibenden und Handels- 
reisenden bestehenden Bestimmungen auf selbigese 
— — welche Straßen beim übergangsabgabepflichtigen Verkehre mit Bier 
und Branntwein nach diesem Königreiche und von letzterem nach einzel- 
nen Zollvereinsstaaten inne zu halten sind ... 
— — Höhe der Uebergangsabgabe von dem aus selbigem nach Sachsen 
übergeführten Biere und Branntweine 
— — anderweiter Vertrag zwischen selbigem, Preußen, Sachsen, Däne- 
mark und Mecklenburg-Schwerin über das Zoll= und Nerisionsverfah= 
ren auf der ESbe . 
Hefe — Erhöhung des Eingangszolls dafür .. 
Hessen, Kurfürstenthum, — Uebereinkunft mit der dasigen Regierung wegen 
kostenfreier Erledigung von Nequisttionen in Criminal= und Polizei- 
straffillen 
Hirse, gestampfte oder geschälte, — bis zu velchem *- der Eingangs- 
zoll dafür nicht erhoben wird 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage— 
und Quittungsbücher der Sparcassenanstalten zu Bernstadt, Burgstädt, 
Forchheim, Geringswalde, Königsbrück, Lunzenau, Neukirchen und 
Ober-- und Unter-Wiesenthal — ist statthaft 
Hülsenfrüchte — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafur nicht 
erhoben wird 
Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz, landständische, — deren 
Befreiung von Entrichtung des gesetzlichen Schriftenstempels 
— — inwiefern die Hypothekenbehörden dieselbe von Besitzveränderungen 
und bevorstehenden Zwangsversteigerungen bei Grundstücken, auf deren 
Folien im Grund= und Hypothekenbuche Forderungen derselben tinge— 
tragen sind, in Kenntniß zu setzen habhen 
  
  
  
— #.— 
Tag. 
1853. 
28 Dec. 
1854. 
7 Jan. 
(14 Jan. 
* Jan. 
r* 
10 März 
28 Juni 
27 Mai 
(26 Sept. 
11 Nov. 
1853. 
30 Dec. 
1854. 
26 Jan. 
27 Jan. 
*30 Mai 
10 Juni 
31 Aug. 
7 Sept. 
13 Dec. 
  
Sept. 
1 Nov. 
16 Febr. 
6 März 
  
  
  
  
Seite. 
8fg. 
22 
25 fg. 
—t— .. 
  
206 
171 
195 
63 
  
  
  
  
  
82 fg. 
Paragraph. 
T 
—
	        
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