Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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14ten October 
weiterung des Art. 34 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom zösten- Noere 
1839 die nachstehende Vereinbarung getroffen worden. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche Sachen 
zum Zweck haben, richten sich nach den Gesetzen des Orts, wo die Sachen liegen. Jedoch 
haben im Königreiche Preußen die vor einem Königlich Sächsischen Gerichte abgeschlossenen 
oder recognoscirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Königlich 
Preußischen Gerichte abgeschlossen oder recognoscirt worden wären. Im Königreiche 
Sachsen haben die vor einem Königlich Preußischen Notare in Preußen nach der inlän- 
dischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge dieselbe Wirksam- 
keit, als wenn sie vor einem Königlich Sächsischen Gerichte abgeschlossen oder recognoscirt 
worden wären. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, am 24sten Juni 1854. 
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Justiz. 
Frhr. von Beust. 
Dr. Zschinsky. 
67) Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außerordent- 
lichen Landtage betreffend; 
vom zlüsten August 1854. 
Seine Königliche Masestät haben beschlossen, die getreuen Stände zu dem ihnen 
bereits in Aussicht gestellten außerordentlichen Landtage auf den 5ten October dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Allerhöchstem Befehle gemäß wird dieses und daß an die Mitglieder beider ständischer 
Kammern noch besondere Missiven deshalb ergehen werden, hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 31 sten August 1854. 
Gesammtministerium. 
Dr. Zschinsky. Frhr. von Beust. 
  
  
Roßberg.
	        
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