(XIX )
N.
Nachtsignale für die Dampfschiffe auf der Elbe — deren Einrichtung
Neukirchen, Stadt, — Bestätigung des Regulativs für die dasige Sparcasse
Niederlageregulativ vom 1sten December 1841 — welche Modificationen
dabei in Bezug auf Erleichterung des Verkehrs getroffen worden sind
O.
Oberlausitz, Markgrafthum, — Befreiung der dasigen landständischen Hypo-
thekenbank von Entrichtung des Schriftenstempels
— die Hypothekenbehörden werden angewiesen, die dasige landständische
Hypothekenbank von Besitzveränderungen und bevorstehenden Zwangs-
versteigerungen bei Grundstücken, auf deren Folien im Grund= und Hy-
pothekenbuche Forderungen derselben eingetragen sind, in Kenntniß zu
setzen .
— Verlängerung des der dasigen Hypotheken, auch Leih= und Spar-
bank früher ertheilten Privilegiums zu Ausgabe von Banknoten, inglei-
chen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten dieser Bank
Obstmost, in das Königreich Württemberg eingeführter, — auf welchen Stra-
ßen dessen Einfuhr stattfinden soll.
Oesterreich, Kaiserreich, — Vertrag mit der dasigen Regierung wegen Ueber—
—
nahme und Weiterbeförderung der Schüblinge auf der Dresden-Prager
Eisenbahn .
— Uebereinkunft zwischen der vasigen Regierung und den Staaten des
deutschen Zoll- und Handelsvereins wegen gegenseitiger Behandlung
der Handelsreisenden
— Uebereinkunft zwischen der dasigen und Königl. Sächsischen Regier-
ung wegen der gegenseitigen Behandlung von Concursfällen
— inwiefern die diesseitigen Gerichtsbehörden bei Zweifeln über die
Statthaftigkeit von Requisitionen der dasigen Behörden in Fällen der
obgedachten Uebereinkunft Bericht an das Zustizministerium zu erstat-
ten haben
Oesterreichisch- Deutscher? Telegraphenverein- – Ergänzungen und
—
Abänderungen der in der Beilage O zu der Bekanntmachung vom
29sten Februar 1852 zusammengestellten Bestimmungen über die Be-
handlung der internationalen Correspondenzen dabei
— — demselben tritt das Großherzogthum Veclenburs Schwerin
ingleichen das Großherzogthum Baden bei
Oldenburg, Großherzogthum, — Ausdehnung der zwischen den Zollvereins—
staaten wegen gegenseitiger Behandlung der Gewerbtreibenden und Han—
delsreisenden bestehenden Bestimmungen auf selbigee
— welche Straßen beim übergangsabgabepflichtigen Verkehre mit Bier
und Branntwein nach diesem Großherzogthume und von letzterem nach
einzelnen Zollvereinsstaaten inne zu halten sind. .
Höhe der Uebergangsabgabe von dem aus selbigem nach Sachsen über-
geführten Biere und Branntweine .
Tag.
20 Juni
7 Sept.
12 Sept.
16 Febr.
6 März
15 April
31 Jan.
1853.
24 Dec.
28 Dec.
1854.
18 Febr.
18 Febr.
1853.
28 Dec.
1854.
5 April
113 Juni
7 Jan.
14 Jan.
31 Jan.
r 2
Seite.
138 fg.
197 fg.
165 fg.
63
82 fg.
113 fg.
27
13 fg.
8fg.
66 fg.
69
1fg.
93
130
22
18 fg.
27 fg.
19
Paragraph.
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