Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(168 ) 
J. 
Zusatz zu § 45 des Regulatios. 
5) Sovweit bei einzelnen Waarengattungen ausdrücklich gestattet ist, von der Zoll- 
erhebung für ein Mindergewicht Umgang zu nehmen, welches durch Eintrocknen, Einzeh- 
ren, Verstäuben, Verdunsten oder gewöhnliche Leccage in der Niederlage ohne Ordnungs- 
widrigkeiten und ohne verdächtige Umstände entstanden ist, wird 
a) bei der Verzollung oder bei der Versendung auf Begleitschein II. (Ziffer 1) das 
angeschriebene Gewicht, 
b) bei Versendungen nach anderen Niederlageorten (Ziffer 2, Alinea 2), oder nach 
dem Auslande (Ziffer 3, Alinea 2), sowie bei der Aufräumung von Waaren, 
über welche theils zur Versendung, theils zur Verzollung verfügt worden ist (Zif- 
fer 4), das bei Anwendung der Regel der Eingangsverzollung unterliegende 
Mindergewicht 
um den zulässigen Betrag herabgesetzt. 
Von dem nach § 30 notirten Gewichte der entnommenen Proben ist dabei in jedem 
Falle der Eingangszoll zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.