Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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P. 
Packete — in welchem Umfange der Staatspostanstalt ein ausschließliches Vor- 
recht hinsichtlich der Versendung und Beförderung derselben zusteht 
Patente für Schiffsführer, ungültig gewordene, — sind an die Ausstellungs- 
behörde zurückugeben .... . 
Personalsteuer, s. Gewerbe- und Personalsteuer. 
Pferde — Verbot der Ausfuhr derselben über die äußere Zollgren#e 
Polizeibehörden — inwiefern selbige den in die Correctionsanstalten ein- 
zuliefernden Personen auf dem Transporte den übermäßigen Genuß von 
Speise und Trank, ingleichen das Tabak= und Cigarrenrauchen nicht 
zu gestatten haben . 
Polizeistrafsachen — Uebereinkunft mit der Fürstl. Reußischen älterer 
und jüngerer Linie, der Herrogl Sachsen-Altenburgischen, der Kur- 
fürstl. Hessischen, der Großherzogl. Sachsen-Weimarischen und Her- 
zogl. Sachsen = Coburg-Gothaischen -egierung, wegen kostenfreler 
Erledigung von Regquisttionen darin . 
Portofreie Zusendung von Schriften an die Gerichtsbehörden — Ver— 
pflichtung der Privatpersonen hierzu 
Postanstalt = Staats= — — Erläuterung und Ergänzung der Bestim- 
mungen über den Umfang des derselben zustebenden ausschließlichen 
Vorrechts binsichtlich der Versendung und Beförderung don Briefen 
und Packeten 
Vostporto — indwiefern Prioatversonen zu dessen Entrichtung bei Einsendung 
von Schriften an die Gerichtsbehörden verpflichtet sind 
Preußen, Königreich, — anderweiter Vertrag zwischen selbigem, Sachsen, 
Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin über das Zoll= und 
Revisionsverfahren auf der Elbe 
— — Erweiterung des Art. 34 der mit der dasigen Regierung getrof— 
fenen Uebereinkunft über die keistung gegenseitiger Rechtshülfe vom 
14ten October 
gosfen Mrepi 1839. — 
Prüfung der Bezirks= und Gerichtsärzte — wenn und in 2 * 1 
bige stattzufinden hat. . 
R. 
Rechtsconsulenten — Beschränkung der Zahl der Immatriculationen bei 
  
  
  
  
selbigen . 
Rechtshülfe, gegenseitige, — Erweiterung des Art. 34 der mit der Königl 
14ten October 
Preußischen Regierung getrofenen Uebereinkunft vom zöffen Noeimber 
1839 über deren Leistung 
— (. Altenburg — Coburg-Gotha — Hessen — Reuß — Weimar. 
Regulativ, s. Niederlageregulativ. 
Reisende — welche Vereinbarung zwischen den Staaten des deutschen Zoll- 
und Handelsvereins und der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regier— 
ung wegen gegenseitiger Behandlung derselben getroffen worden ist 
Tag. 
5 Dec. 
20 Juni 
28 Dec. 
4 Oct. 
24 März 
10 April 
27 Mai 
10 Juli 
% Aug. 
6 Oct. 
1 Mai 
5 Dec. 
1 Mai 
10 März 
11 Aug. 
31 März 
20 Juni 
11 Ang. 
1853. 
. 28 Dec. 
  
  
Seite. 
193 
91 fg. 
126 fg. 
149 fg. 
163 fg. 
190 fg. 
101 
207 g. 
101 
76 fg. 
160 f#g. 
93 fg. 
132, 148 
160 fg. 
8fg. 
  
  
  
  
  
Paragraph. 
1—17 
1—17 
1—5
	        
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