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Vereinsstaaten 2e.,
in welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab
für die Erhebung.
fuße.
im
14-Thaler—
24-Gul-
denfuße.
o#sch.
Fl. r.
Steuersatz Bemerkungen
über die bei der Ausfuhr
anderen Vereinsstaaten,
dem Auslande bewillig
Steuervergütungen.
Das Herzogthum Sachsen-Coburg-
Gotha, ausschließlich der Aemter Kö-
nigsberg und Volkenrode.
(siehe 1, i.)
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt-
sche Oberherrschaft.
Die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche Oberherrschaft.
Das Fürstenthum Reuß alterer Linie.
Das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
))
8)
b)
i)
6)
PBraunschweig.
7. Oldenburg.
Luremburg.
Anmerkung. Die in den voraufgeführten Vereins-
staaten 2c. aufkommende Uebergangsabgabe von
Wein und Traubenmost ist eine gemeinschaftliche
und wird getheilt.
Zwischen den voraufgeführten Vereinsstaaten rc.
findet freier Verkehr mit Wein und Traubenmost
statt.
II. Von Tabaksblättern und Tabaks-
fabrikaten.
Preußen (ausschließlich der Hohenzollern-
schen Lande 7).
Außerdem die bei Preußen vorstehend
zu I, 1 von à—p aufgeführten Länder
und Landestheile, welche mit Preußen
im engeren Vereine stehen.
Sachsen
Centner (Preußisch)
Centner (Sächsisch)
20
20
*) In den Hohengollernschen
ftenthümern wird eine Uel
gangsabgabe von Tabaksb
tern und Tabaksfabrika
nicht erhoben.