Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

  
(184 ) 
  
  
Vereinsstaaten 2e., 
in welchen die Erhebung stattfindet. 
Maaßstab 
für die Erhebung. 
fuße. 
im 
14-Thaler— 
24-Gul- 
denfuße. 
  
o#sch. 
Fl. r. 
Steuersatz Bemerkungen 
über die bei der Ausfuhr 
anderen Vereinsstaaten, 
dem Auslande bewillig 
Steuervergütungen. 
  
Das Herzogthum Sachsen-Coburg- 
Gotha, ausschließlich der Aemter Kö- 
nigsberg und Volkenrode. 
(siehe 1, i.) 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt- 
sche Oberherrschaft. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausensche Oberherrschaft. 
Das Fürstenthum Reuß alterer Linie. 
Das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
)) 
8) 
b) 
i) 
6) 
PBraunschweig. 
7. Oldenburg. 
  
Luremburg. 
Anmerkung. Die in den voraufgeführten Vereins- 
staaten 2c. aufkommende Uebergangsabgabe von 
Wein und Traubenmost ist eine gemeinschaftliche 
und wird getheilt. 
Zwischen den voraufgeführten Vereinsstaaten rc. 
findet freier Verkehr mit Wein und Traubenmost 
statt. 
II. Von Tabaksblättern und Tabaks- 
fabrikaten. 
Preußen (ausschließlich der Hohenzollern- 
schen Lande 7). 
Außerdem die bei Preußen vorstehend 
zu I, 1 von à—p aufgeführten Länder 
und Landestheile, welche mit Preußen 
im engeren Vereine stehen. 
Sachsen 
  
  
  
Centner (Preußisch) 
Centner (Sächsisch) 
20 
20 
  
  
  
  
  
  
  
*) In den Hohengollernschen 
ftenthümern wird eine Uel 
gangsabgabe von Tabaksb 
tern und Tabaksfabrika 
nicht erhoben. 
 
	        
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