Vereinsstaaten rc.,
in welchen die Erhebung stattfindet.
(188 )
—mmrllütt
Maasßstab
für die Erhebung.
Steuersatz
im
14-Thaler- 24-Gul-
fuße. denfuße.
Thlr. Ngr. Pf. Fl. Xr.
Bemerkungen
über die bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten, oder
dem Auslande bewilligten
Steuervergütungen.
—
Vt
6.
–1
Thüringischer Verein (wie zu J, 5).
Braunschweig.
Luremburg.
Anmerkung 1. Die in den vorstehend zu 1, a, 2, 3
und 5 aufgeführten Vereinsländern und Vereins-
landestheilen aufkommende Uebergangsabgabe von
Branntwein ist eine gemeinschaftliche, welche ge-
theilt wird.
Zwischen den 1, a, 2, 3, 4 und 5 aufgeführten
Vereinsländern findet freier Verkehr mit Brannt-
wein statt.
Anmerkung 2. Von dem aus dem Fürstenthume
Waldeck in die zu 1, a, 2, 3 und 5 aufgeführten
Vereinsländer übergehenden Branntwein wird er-
hoben:
a) bis mit 31sten Juli 1855.
b) vom 1sten August 1555 ab.
Bayern, rechts des Rheines .
Außerdem die bei Bayern vorstehend
unter III, 6 aufgeführten Landestheile
anderer Vereinsstaaten.
Hannover.
Außerdem im engeren Verbande mit
Hannover:
a) Schaumburg-Lippe,
b) die Braunschweigischen Enclaven.
Oldenburg.
Anmerkung. Die in den vorstehend unter 7 und 8
aufgeführten Vereinsländern aufkommende Ueber-
gangsabgabe von Branntwein ist eine gemein-
schaftliche, welche getheilt wird.
1r
Ohm (Preußisch)
bei 50 Procent Alkohol
nach Tralles.
do.
dGo.
Eimer (Bayerisch)
Ohm (Hannove=
risch)
bei 50 Procent Alkohol
nach Tralles.
6 — 10
30
54
Wie zu 1, a-.
Bei der Ausfuhr wird eine Steuer-
vergütung von 5½ Hannove-
rischen Pfennigen für jedes
Hannoverische Quartier zu 50
Procent nach Tralles gewährt.