)
Geset-und Verord nungsblall
für das Königreich Sachsen,
168 Stück vom Jahre 1854.
81) Verordnung
an sämmtliche Polizeiobrigkeiten, die Einlieferung von Correctionären in die
Landescorrectionsanstalten betreffend;
vom 4ten October 1854.
Das Justizministerium hat Veranlassung genommen, durch die Blatt 158 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom laufenden Jahre abgedruckte Verordnung die Anordnung zu
treffen, daß den Transporteuren von Individuen, welche in eine der Landesstrafanstalten
einzuliefern sind, unter Androhung von Ordnungsstrafen ausdrücklich eingeschärft werden
solle, den einzuliefernden Personen auf dem Transporte den übermäßigen Genuß von
Speise und Trank, ingleichen das Tabak= und Cigarrenrauchen nicht zu gestatten, ebenso
wenig auch mit den Einzuliefernden noch an dem Orte, wo sich die Strafanstalt befindet,
oder ganz in der Nähe desselben, in Gasthöfen oder Schankstätten einen Aufenthalt zu
nehmen. Da nun bei der Abgabe von Correctionären an die Correctionsanstalten ähnliche
Ungebührlichkeiten vorgekommen sind, so findet sich das Ministerium des Innern bewogen,
obige Anordnung in ihrem ganzen Umfange hierdurch auch auf die Einlieferung von Cor-
rectionären in die Landescorrectionsanstalten auszudehnen. Sämmtliche Polizeiobrigkeiten
haben sich daher hiernach gebührend zu achten.
Dresden, den 4ten October 1854.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Eppendorf.
1854. 33