Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

) 
Geset-und Verord nungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
168 Stück vom Jahre 1854. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
81) Verordnung 
an sämmtliche Polizeiobrigkeiten, die Einlieferung von Correctionären in die 
Landescorrectionsanstalten betreffend; 
vom 4ten October 1854. 
Das Justizministerium hat Veranlassung genommen, durch die Blatt 158 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom laufenden Jahre abgedruckte Verordnung die Anordnung zu 
treffen, daß den Transporteuren von Individuen, welche in eine der Landesstrafanstalten 
einzuliefern sind, unter Androhung von Ordnungsstrafen ausdrücklich eingeschärft werden 
solle, den einzuliefernden Personen auf dem Transporte den übermäßigen Genuß von 
Speise und Trank, ingleichen das Tabak= und Cigarrenrauchen nicht zu gestatten, ebenso 
wenig auch mit den Einzuliefernden noch an dem Orte, wo sich die Strafanstalt befindet, 
oder ganz in der Nähe desselben, in Gasthöfen oder Schankstätten einen Aufenthalt zu 
nehmen. Da nun bei der Abgabe von Correctionären an die Correctionsanstalten ähnliche 
Ungebührlichkeiten vorgekommen sind, so findet sich das Ministerium des Innern bewogen, 
obige Anordnung in ihrem ganzen Umfange hierdurch auch auf die Einlieferung von Cor- 
rectionären in die Landescorrectionsanstalten auszudehnen. Sämmtliche Polizeiobrigkeiten 
haben sich daher hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, den 4ten October 1854. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Eppendorf. 
1854. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.