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Wildpret — binnen welcher Zeit dasselbe zum Verkaufe feilgeboten werden darf
Württemberg, Königreich, — weitere Uebergangsstraßen für den Verkehr mit
Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz dahin
g.
Zittau-Löbauer Eisenbahn — Eröffnung des Betriebstelegraphen auf
selbiger für die allgemeine Correspondecnnz
Stadt, — wem die Entscheidung über Beschwerden gegen das dasige
Telegraphenbüreau zustehen soll
Zoll — Elb= — — welche Vereinbarungen zwischen den Elbuferstaaten zu
fernerer Erläuterung und Ergänzung der Elbschifffahrtsacte vom 23sten
Juni 1821 und der Additionalacte vom 13ten April 1844 in Bezug
auf dessen künftige Erhebung getroffen worden sind
Zollverein, deutscher, — welche Vereinbarung zuischen selbigem und der
Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung wegen gegenseitiger Be-
handlung der Handelsreisenden getroffen worden ist. .%
— — Ausdehnung der zwischen den dazu gehörigen Staaten wegen gegen-
seitiger Behandlung der Gewerbtreibenden und Handelsreisenden be-
stehenden Bestimmungen auf die Staaten des vormaligen Steuervereins
— — welche Straßen und Steuerabfertigungsstellen beim übergangsabga-
bepflichtigen Verkehre mit Bier und Branntwein nach und von Hanno-
ver, Oldenburg und Schaumburg-Lippe inne zu halten sind
Zittau,
v
— Hähe der Uebergangsabgabe von dem aus letztgenannten Staaten nach
Sachsen übergehenden Biere und Branntweine
— — Wiederaufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung der Handels-
reisenden zwischen selbigem und dem Königreiche Belgien getroffenen
Bestimmungen
— — auf welchen weiteren üebergangsstraßen die Einfuhr von Wein, Obst-
most, Branntwein, Bier und Malz in das Königreich Württemberg
stattfinden soll .
———Vertragwegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums
Luxemburg an das Zollsystem der dazu gehörigen Staaten
— — Erhöhung des bisherigen Steuersates für Branntwein, ingleichen
des Eingangszolls für Hefe.
— — welche Modificationen bei dem unterm 1sten December 1841 publi-
cirten allgemeinen Niederlageregulative in Bezug auf künftige Erleich—
terung des Verkehrs getroffen worden sind
— — fernerweite Einstellung der Erhebung des Eingangszolls sir Getreide,
Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate
— — Höhe der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Vranntwein
— — Uebersicht der Uebergangsabgabesätze, wie dieselben in denjenigen
Zollvereinsstaaten, wo auf die Production oder Zubereitung gewisser
eigener Erzeugnisse Steuern gelegt sind, von gleichnamigen Erzeugnissen
anderer Vereinsländer dermalen erhoben werden.
Tag.
19 Juni
31 Jan.
24 April
28 Juni
5 Mai
1853.
28 Dec.
1854.
7 Jan.
14 Jan.
31 Jan.
19 Jan.
31 Jan.
10 März
(28 Juni
19 Oct.
12 Sept.
(26 Sept.
11 Nov.
2 Oct.
17 Oct.
1854.
Seite.
131
27
97 fg.
148
102 fg.
8fg.
22
18 fg.
27 fg.
19
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179 fg.
Paragraph.
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