Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

  
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
1 
I#t# Stück vom Jahre 1854. 
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&# 1) Verordnung, 
die für die Benutzung der Staatstelegraphen geltenden Bestimmungen und den 
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenverein betreffend; 
vom 28sten December 1853. 
Nechvdem die gegenwärtig dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine angehörenden 
Regierungen von Sachsen, Oesterreich, Preußen, Bayern, Hannover, Württemberg und 
den Niederlanden zum Zwecke einer zeitgemäßen Ergänzung und beziehendlich Abänderung 
der Bestimmungen des die Bildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins betref- 
fenden Vertrags vom 25sten Juli 1850 und des dazu gehörigen ersten Nachtragsvertrags 
vom 1 Aten October 1851 am 23sten September dieses Jahres einen mit dem üsten Ja- 
nuar 185 4 in Gültigkeit tretenden zweiten Nachtragsvertrag abgeschlossen haben; so wird der 
Inhalt des letzteren, insoweit danach die mittels Bekanntmachung vom 29sten Februar 1852 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 33) veröffentlichte Zusammen- 
stellung der bisherigen Bestimmungen verschiedene Ergänzungen oder Abänderungen zu er- 
fahren hat, in der Beilage unter 0 zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei zugleich 
Folgendes verordnet: 
Die in der Beilage unter D enthaltenen Bestimmungen haben eben so wie die in der 
Beilage O der Verordnung vom 29sten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1852, Seite 34 fg.) zusammengestellten Bestimmungen, insoweit sie nicht 
ihrer Natur nach ausschließlich für die internationale Correspondenz der Staaten 
des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins von Geltung und insoweit nicht für 
die innere Correspondenz im Bereiche der Königlich Sächsischen Staatstelegraphen- 
linien besondere Anordnungen getroffen sind, auch auf letztere als Ergänzungen der unterm 
1 3ten September 1850 ergangenen Verordnung, die Benutzung der Staatstelegraphen 
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 227) Anwendung 
zu leiden. 
1854.
	        
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