Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
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I#t# Stück vom Jahre 1854.
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1) Verordnung,
die für die Benutzung der Staatstelegraphen geltenden Bestimmungen und den
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenverein betreffend;
vom 28sten December 1853.
Nechvdem die gegenwärtig dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine angehörenden
Regierungen von Sachsen, Oesterreich, Preußen, Bayern, Hannover, Württemberg und
den Niederlanden zum Zwecke einer zeitgemäßen Ergänzung und beziehendlich Abänderung
der Bestimmungen des die Bildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins betref-
fenden Vertrags vom 25sten Juli 1850 und des dazu gehörigen ersten Nachtragsvertrags
vom 1 Aten October 1851 am 23sten September dieses Jahres einen mit dem üsten Ja-
nuar 185 4 in Gültigkeit tretenden zweiten Nachtragsvertrag abgeschlossen haben; so wird der
Inhalt des letzteren, insoweit danach die mittels Bekanntmachung vom 29sten Februar 1852
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 33) veröffentlichte Zusammen-
stellung der bisherigen Bestimmungen verschiedene Ergänzungen oder Abänderungen zu er-
fahren hat, in der Beilage unter 0 zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei zugleich
Folgendes verordnet:
Die in der Beilage unter D enthaltenen Bestimmungen haben eben so wie die in der
Beilage O der Verordnung vom 29sten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1852, Seite 34 fg.) zusammengestellten Bestimmungen, insoweit sie nicht
ihrer Natur nach ausschließlich für die internationale Correspondenz der Staaten
des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins von Geltung und insoweit nicht für
die innere Correspondenz im Bereiche der Königlich Sächsischen Staatstelegraphen-
linien besondere Anordnungen getroffen sind, auch auf letztere als Ergänzungen der unterm
1 3ten September 1850 ergangenen Verordnung, die Benutzung der Staatstelegraphen
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 227) Anwendung
zu leiden.
1854.