Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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□ 
Vertrag 
zwischen den hohen Regierungen von Sachsen und von Oesterreich rücksichtlich 
der Uebernahme und Weiterbeförderung der Schüblinge auf der Prag-Dresdner 
Eisenbahn, geschlossen zu Prag auf Grundlage des von den Bevollmächtigten 
der beiden genannten hohen Regierungen, 
und zwar: 
Königl. Sächsischer Seits, dem geheimen Regierungsrathe im Ministerium des Innern, 
Ernst Adolph Koerner, » 
Kaiserl. Königl. Oesterreichischer Seits, dem Kaiserl. Königl. Hofrathe und Prager 
Polizeidirector Leopold Sacher-Masoch, Ritter von Kronenthal, 
am 16ten August 1853 in Prag aufgenommenen Protocolls. 
1. Im Allgemeinen hat es bei den Bestimmungen der Convention vom Jahre 1844 
über die Richtung und die Art des Schubtransports sein Verbleiben. Der Transport 
der Schüblinge ist daher in möglichst gerader Richtung zu bewerkstelligen, in den Schubs— 
pässen jedesmal die Uebernahmsstation genau anzugeben, und dem Schubspasse die Auf- 
nahmszusicherung von Seite der Heimathsbehörde, oder ein legaler noch gültiger Heimaths= 
schein beizulegen. Rücksichtlich der Uebernahmsstationen, die sich in Folge bevorstehender 
Organisationen voraussichtlich vermehren werden, werden sich die beiden hohen Regierun- 
gen seiner Zeit wechselseitig die Verständigung zukommen lassen. 
2. Rücksichtlich aller Schüblinge, die auf der Eisenbahn transportirt werden, sind 
das Königl. Sächsische Polizeicommissariat, und das Kaiserl. Königl. Oesterreichische Poli- 
zeicommissariat in Bodenbach, so lange derartige Organe von den beiderseitigen hohen 
Regierungen in Bodenbach unterhalten werden, als Schubsübernahmsstationen zu betrachten. 
Z. Rücksichtlich der Frage, welche Schüblinge von den beiderseitigen Polizeicommis- 
saren in Bodenbach zur Weiterbeförderung auf die Eisenbahn zu übernehmen sein werden, 
haben folgende Grundsätze zu gelten: 
a) Für jeden zu übernehmenden Schübling muß die Aufnahmszusicherung der Hei- 
mathsbehörde, oder ein legaler noch gültiger Heimathsschein dem Schubspasse beiliegen. 
b) Der Fall, daß Schüblinge gefesselt auf der Eisenbahn zu transportiren wären, 
wird sich ohnehin nur selten ereignen, da die Möglichkeit des Entspringens bei dem Trans- 
porte auf der Eisenbahn nur eine geringe ist. Wegen der mit dem Transporte in Fesseln 
auf der Eisenbahn verbundenen Belästigung des Publicums hat jedoch als Regel zu gelten, 
daß keiner der beiderseitigen Polizeicommissare zur Uebernahme eines in Fesseln weiter zu
	        
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