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für das Königreich Sachsen
3“ Stück vom Jahre 1854.
9) Verordnung,
den Beitritt der Königl. Bayerischen Regierung zu dem zu Eisenach am 1 #ten Juli
1853 abgeschlossenen Staatsvertrage betreffend;
vom 23sten Januar 1854.
Nem nunmehr auch die Königl. Bagerische Regierung dem zwischen der Königl. Säch-
sischen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflegung
erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehöriger des anderen Staats zu Eisenach am
1 ten Juli vorigen Jahres abgeschlossenen, und mit dem 1sten laufenden Monats in
Kraft getretenen Staatsvertrage, wie solcher durch Verordnung des Ministeriums des
Innern vom 1 7ten November vorigen Jahres (Seite 265 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes von 1853) veröffentlicht worden, beigetreten ist, so wird dieß mit dem
Bemerken andurch bekannt gemacht, daß gleichzeitig die zwischen den Königreichen Sachsen
und Bagyern in der fraglichen Beziehung zeither bestandene, durch Verordnung vom 1 2ten
Februar 1833 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833, Seite 18
fg.) bekannt gemachte Vereinbarung außer Wirksamkeit getreten ist.
Dresden, den 23 sten Januar 1854.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Eppendorf.
10) Verordnung,
die Aufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden zwischen
den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche Belgien getroffenen
Bestimmungen betreffend;
vom 19ten Januar 1854.
Naem die Verhandlungen des deutschen Zollvereins mit dem Königreiche Belgien
wegen Fortdauer des bis Ende dieses Jahres zwischen Beiden bestandenen Handelsvertrags
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