Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Concessionsbedingungen 
für die Albertsbahn-Actiengesellschaft. 
& 1. Dem unter dem Namen 
Albertsbahn-Actiengesellschaft 
gebildeten Actienvereine, welcher seinen Sitz in Dresden hat, wird zum Baue und zum 
Betriebe einer Eisenbahn von Dresden nach Tharandt durch den Plauenschen Grund und 
von Zweigbahnen nach den benachbarten Kohlenwerken sowohl im Plauenschen Grunde 
als auch in der Nähe desselben und bei Hänichen unter nachfolgenden Bedingungen und 
näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
& 2. Die Ausübung obiger Concession ist in Ansehung der Zweigbahnen nach den 
Kohlenwerken an die Zustimmung der betheiligten Werkseigenthümer gebunden (vergl. 
§# 3, 4 und 6). 
3. Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes 
Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige Unternehmungen, welche die Ver- 
bindung der im §# 1 angegebenen Endpunkte der Hauptbahn auf directem Wege bezwecken, 
ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft 
nach Befinden andere, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen 
berechnete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu 
concessioniren. 
Rücksichtlich der Zweigbahnen nach Kohlenwerken findet ein solches ausschließendes 
Recht, den Werkseigenthümern gegenüber, welche es vorziehen, solche für eigene Rechnung 
zu bauen und zu betreiben, nicht Statt, und bleibt der Staatsregierung unbenommen, 
solchen Werkseigenthümern nach Befinden selbst Concession zu ertheilen. 
§ 4. Das Anlagecapital für die §& 1 gedachte Eisenbahn, einschließlich der dermalen 
veranschlagten Zweigbahnen 
a) nach den Werken des Hänichener Steinkohlenbauvereins bei Rippien und 
Hänichen, 
b) nach Gittersee, 
c) nach den Winbbergschächten, 
d) nach Zauckeroda und Hermsdorf, 
nicht minder
	        
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