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Concessionsbedingungen
für die Albertsbahn-Actiengesellschaft.
& 1. Dem unter dem Namen
Albertsbahn-Actiengesellschaft
gebildeten Actienvereine, welcher seinen Sitz in Dresden hat, wird zum Baue und zum
Betriebe einer Eisenbahn von Dresden nach Tharandt durch den Plauenschen Grund und
von Zweigbahnen nach den benachbarten Kohlenwerken sowohl im Plauenschen Grunde
als auch in der Nähe desselben und bei Hänichen unter nachfolgenden Bedingungen und
näheren Bestimmungen Concession ertheilt.
& 2. Die Ausübung obiger Concession ist in Ansehung der Zweigbahnen nach den
Kohlenwerken an die Zustimmung der betheiligten Werkseigenthümer gebunden (vergl.
§# 3, 4 und 6).
3. Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes
Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige Unternehmungen, welche die Ver-
bindung der im §# 1 angegebenen Endpunkte der Hauptbahn auf directem Wege bezwecken,
ein Verbietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft
nach Befinden andere, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen
berechnete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu
concessioniren.
Rücksichtlich der Zweigbahnen nach Kohlenwerken findet ein solches ausschließendes
Recht, den Werkseigenthümern gegenüber, welche es vorziehen, solche für eigene Rechnung
zu bauen und zu betreiben, nicht Statt, und bleibt der Staatsregierung unbenommen,
solchen Werkseigenthümern nach Befinden selbst Concession zu ertheilen.
§ 4. Das Anlagecapital für die §& 1 gedachte Eisenbahn, einschließlich der dermalen
veranschlagten Zweigbahnen
a) nach den Werken des Hänichener Steinkohlenbauvereins bei Rippien und
Hänichen,
b) nach Gittersee,
c) nach den Winbbergschächten,
d) nach Zauckeroda und Hermsdorf,
nicht minder