Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Eigenthum der Gesellschaft constatirt, und soweit möglich veräußert, der nach 
Berichtigung sämmtlicher Passiven verbleibende Baarbestand aber auf das An- 
lagecapital gleichmäßig vertheilt. 
Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf 
einer von der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonat- 
lichen Frist. Die Schlußrechnung ist nach erfolgter Prüfung durch den Aus- 
schuß einer zusammenzurufenden Generalversammlung zur Justiffcation, sowie 
zur Liberirung des Directorii und sonstiger Interessenten vorzulegen; 
b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn 
in den Besitz der Staatsregierung; 
F4) durch Geltendmachung des der Staatsregierung nach §# 20 der Concessions- 
bedingungen zustehenden Rechts, mittelst Kaufs das Eigenthum der Eisenbahn 
sammt Zubehör zu erwerben. 
Actien . 
Zahl. § 9. Das im § 3 gedachte Anlagecapital von 1,700,000 Thalern wird durch 
17000 Actien, eine jede zu 100 Thaler — — im Vierzehnthalerfuße aufgebracht. 
Eigenschaft. 10. Die Actien lauten auf den Inhaber und der jedesmalige körperliche Inhaber 
einer Actie wird ohne Rücksicht auf den Besitztitel als Actionär betrachtet. Eine Rück- 
forderung der geleisteten Einzahlungen ist unstatthaft, ebensowenig aber auch der Inhaber 
einer Actie über deren Neunwerth gegen die Gesellschaft oder gegen Dritte verbindlich. 
Jede Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnisse des darauf eingezahlten Be- 
trags zu bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der 
Gesellschaft. 
Höhe. 6 11. Oer auf jede Actie, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien (von 
gpbelchen unter A. ein Schema beigefügt ist) eingezahlten zehn Thaler, einzufordernde Ge- 
– sammteinschuß darf die Summe von ein Hundert Thalern — — nicht übersteigen, diese 
Bestimmung auch in keiner Weise abgeändert werden. 
* *12. Die gegen die Anzahlung ausgegebenen, wie die gegen die ferneren Einzahl- 
— 
ungen nach dem sub B. beigefügten Muster auszugebenden Interimsactien, welche mit 
— — s - 
dem Facsimile der Unterschriften zweier Directoren zu versehen sind, vertreten bis zur Aus— 
gabe der Actien deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle 
Rechte und Verbindlichkeiten eines Actionärs. 
Form der 613. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt, werden nach 
dem unter C. beigefügten Muster ausgefertigt und von sämmtlichen Directoren durch eigen- 
bpäundige Namensunterschrift vollzogen.
	        
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