Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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alle weiteren an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche ausgeschlossen; auch kann deren 
Zahlung bei dem Directorio durch gerichtliches Verbot nicht gehindert werden. 
30. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren vom Zahlungstermine 
an gerechnet nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse und es werden mit dieser 
Frist die betreffenden Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der 
gedachten Verjährungsfrist von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden 
Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 36 
stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon 
zahlbar gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor be- 
endigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn 
sie innerhalb eines Jahres vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht er- 
hoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrisft 
erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. 
Reservefonds. 
§31. Von dem nach Gewährung einer Dividende von vier Procent für das ge- 
sammte Actiencapital (§ 3) verbleibenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage 
eines halben Procents des Anlagecapitals zur Ansammlung eines Reservefonds für Be- 
streitung außerordentlicher Ausgaben zurückzulegen. Dieser Betrag kann durch Beschluß 
des Directorit und Ausschusses mit Zustimmung der Regierung bis auf ein Procent er- 
höbt werden. 
Der Bestand des Reservefonds soll sich jedoch nicht höher, als fünf Procent des An- 
lagecapitals (§ 3) belaufen. « 
832UeberdenReservefondsisivondemDirectoriobesondereRechnungzuhalten 
und es kann derselbe nach Befinden im Geschäfte selbst als Theil des werbenden Gesell— 
schaftsvermögens angelegt werden. 
33. Das Directorium hat im Einverständnisse mit dem Ausschusse über Ver- 
wendung des Reservefonds zu verfügen. 
Bekanntmachungen. 
ms# 34. Die an die Mitglieder der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen 
sind durch die Leipziger Zeitung und den Dresdener Anzeiger und zwar, wenn sie mit 
Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen enthalten, mittelst dreimaliger Insertion, auch 
nach Befinden noch durch andere Blätter zu veröffentlichen. 
6 # 35. Alle in vorstehender Maaße erfolgten Bekanntmachungen und Aufforderungen 
sind für sämmtliche Mitglieder der Gesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt der 
nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtswirkungen, ohne daß dagegen die 
Verjährung. 
Entstehung, 
Zweck und 
Höhe. 
Verwaltung. 
Verwendung. 
Modalität. 
Wirkung.
	        
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