Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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nen erwachsenen Reise= und sonstigen Kosten nach deren Feststellung durch den Ausschuß 
aus der Gesellschaftscasse vergütet. 
64. Der Ausschuß hat nach seiner Ergänzung alljährlich einen Vorsitzenden und 
Stellvertreter desselben aus seiner Mitte zu wählen, welche in Dresden wohnhaft sein 
müssen. 
865. Der Vorsttzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dring- 
lichkeit allseits zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten 
und Ausfertigungen zu vollziehen; auch steht demselben das Recht zu, Deputationen aus 
der Mitte des Ausschusses zu ernennen. 
66. Ausschußversammlungen sind so oft, als es die zu erledigenden Geschäfte er- 
heischen, oder wenn das Directorium oder mindestens drei Ausschußmitglieder darauf an- 
tragen, abzuhalten. 
§ 67. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch die Ent- 
scheidung des Vorsitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von 
mindestens sieben Mitgliedern desselben erforderlich; über die Suspension und Remotion 
von Mitgliedern des Directorit (§ 69a, § 723), ingleichen über die Unfähigkeitser- 
klärung von Ausschußmitgliedern (+ 57f0), sowie bei Berathung über die Aufnahme von 
Darlehnen (§& 86) kann jedoch nur eine aus mindestens neun Mitgliedern bestehende 
Versammlung beschließen. 
Wird bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht er- 
langt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit das Loos. 
§ 68. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protorolle, 
welche der Vorsitzende und ein Ausschußmitglied mit zu unterschreiben haben, aufzunehmen. 
Es steht dem Ausschusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Pro- 
tocolliren befähigten und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen. 
69. Der Ausschuß hat: 
a) drei Directoren, sowie den in §# 71, 79 gedachten Stellvertreter zu wählen 
und, falls durch dieselben das Interesse der Gesellschaft gefährdet sein sollte, de- 
ren Suspension und Remotion zu verfügen, auch bei sich vorfindendem Anlasse 
über das Directorium Beschwerde zu führen; 
b) die den Directoren zu gewährende Remuneration zu bestimmen (§ 78); 
c) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directorii zu überwachen; 
6) die Einsicht der Acten, Protocolle und Bücher zu fordern und nach Befinden 
zu fortwährender Controlirung der letzteren gegen angemessene Vergütung einen 
Beamte. 
Vorsitzender. 
Versammlun- 
gen. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Wirkungs- 
kreis.
	        
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