Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Albertsbahn-Actiengesellschaft 
und ist deren Statuten unterworfen. 
Dresden, den 
Albertsbahn-Actiengesellschaft. 
(Facsimilirte Unterschrift zweier Directoren.) 
  
(Wörtlich abzudrucken sind hierzu die §§ 16, 17, 19, 21, 29, 30, 36 der Statuten.) 
C. 
Actie 
der 
Albertsbahn= Actie Ktiengesellschaft. 
Inhaber dieser Actie hat nach Verhältnis der darauf eingezahlten Ein Hundert 
Thaler im Vierzehnthalerfuße Theil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und 
Verluste der Albertsbahn-Actiengesellschaft und ist den Statuten unterworfen. 
Dresden, den 
     
Albertsbahn-Actiengesellschaft. 
(Eigenhändige Namensunterschrift der drei Directoren.) 
  
(Wörtlich abzudrucken sind hierzu die 6§& 28, 29, 30, 36, 37 der Statuten.) 
D. 
l ter Dividendenschein 
zur 
Actie der Filbertöhahn- “ 
Gegen Rückgabe dieses Scheins wiro Ende Ju Juni — December — 18 aus der Casse 
der unterzeichneten Gesellschaft die für den gedachten Termin statutenmäßig zu bestimmende 
und bekannt zu machende Diovidende ausgezahlt. 
Dresden, den 
  
  
  
Albertsbahn-Actiengesellschaft. 
(Facsimilirte Unterschrift der drei Directoren.) 
Anmerkung. Nach § 30 der Statuten verfallen Dividenden, welche innerhalb vier 
Jahren vom Zahlungstermine an nicht erhoben sind, der Gesellschaftscasse 
und es werden mit dieser Frist die betreffenden Coupons ungültig.
	        
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