Verwerthung zur Concursmasse ausgeantwortet werden. Hiebei finden jedoch folgende
Einschränkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner ange—
fallene Erbschaft, so kann das Concursgericht nur die Ausantwortung des nach erfolgter
Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft
geltenden Gesetzen die Separation der Erbmasse von der Concursmasse noch zulässig ist,
sowie nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft haftenden Lasten verbleibenden Ueber—
restes der Erbmasse fordern.
2)) Ebenso können vor der Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Con-
cursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Stgats, in welchem das auszuantwortende
bewegliche Vermögen sich befindet, zulässsgen und vor Ausbruch des Concurses erworbe-
nen Eigenthums-, Pfand= und Retentionsrechte an den zu diesem Vermögen gehörigen
und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu
bewirken und nur der Ueberrest an die Concursmasse abzuliefern.
3) Besibzt der Schuldner, gegen welchen in dem einen Staate der Concurs eröffnet
worden ist, in dem anderen Staate unbewegliches Vermögen; so ist über dasselbe ein be-
sonderer Concurs zu eröffnen, und nur der allenfalls nach Befriedigung der Vorzugs= und
Hppothekargläubiger verbleibende Ueberrest an die allgemeine Concursinstanz auszuliefern.
4) Besitzt der Gemeinschuldner Bergwerkseigenthum, welches nach den Gesetzen des
Staats, wo das Berggebäude liegt, zu dem unbeweglichen Vermögen gerechnet wird; so
wird behufs der Befriedigung der Berggläubiger über dasselbe ein Specialconcurs bei dem
in Bergwerkssachen competenten Gerichte eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest
dieser Specialmasse zur Hauptconcursmasse abgeliefert.
5) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffsparte
besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus diesen Vermögensstücken nur
bei dem betreffenden See= und Handelsgerichte oder dem nach der Gerichtsorganisation an
dessen Stelle tretenden Gerichte im Wege eines einzuleitenden Specialconcurses erfolgen.
Art. Z. Insoweit nicht die in dem vorstehenden Artikel 2 bestimmten Ausnahmen
eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Concurs=
gerichte zu liquidiren, auch die rücksichtlich ihrer bei den Gerichten des anderen Staats
bereits anhängigen Processe bei dem Concursgerichte weiter zu verfolgen.
Auch diejenigen der im Artikel 2 gedachten Forderungen, welche von den Gläubigern
bei dem besonderen Gerichte nicht geltend gemacht, oder daselbst gar nicht, oder nicht voll-
ständig befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Concursgerichte noch geltend
gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung
noch zulässig ist. Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die
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