Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Interimsactien. 
Form der 
Actien. 
—— 
— 
Höhe. 
Termine. 
Leistung. 
Versäumniß. 
Beginn. 
(674) 
von Einhundert Thalern nicht übersteigender Gesammteinschuß eingefordert, diese Bestimmung 
auch auf keine Weise abgeändert werden. 
8 11. Die gegen die Anzahlung ausgegebenen, wie die gegen die Einzahlung nach 
dem sub B. beigefügten Muster auszugebenden Interimsactien, welche mit dem Faesimile 
der Unterschriften zweier Directoren zu versehen sind, vertreten bis zur Emission der Actien 
deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle Rechte und Ver- 
bindlichkeiten der Actionärs. 
12. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt, werden nach 
dem unter C. beifolgenden Muster stempelfrei ausgefertigt und von sämmtlichen Directoren 
durch eigenhändige Namensunterschrift vollzogen. 
Einzahlungen. 
* 13. Auf jede Actie dürfen innerhalb einer zweimonatlichen Frist höchstens zehn Thaler 
eingefordert werden. 
4. Die Einzahlungstermine sind von dem Directorium je nach dem Bedürfnisse 
und dergestalt anzuberaumen, daß zwischen einem solchen und dem Datum der § 28 ge- 
nannten Zeitungsblätter, welche den ersten Abdruck der Aufforderung zur Einzahlung ent- 
halten, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen inne liegt. 
15. Die Einzahlungen sind zu dem vom ODirectorium bestimmten Zeitpunkte bei 
Vermeidung einer Conventionalstrafe von zehn Procent der Einzahlungssumme unter Rück- 
gabe der früheren Interimsactien gegen neue dergleichen, welche auf den Gesammtbetrag 
der bis dahin geleisteten Einzahlungen lauten, im Vierzehnthalerfuße zu leisten. 
& 16. Die Nummern der Interimsactien, auf welche eine Einzahlung bis zu dem 
anberaumten Termine nicht geleistet worden ist, sind von dem Directorium mit Aufforder- 
ung der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zuschlagung der verwirkten zehn 
Procent bis zu einem anzusetzenden Präclusiotermine bei Vermeidung des nachstehend an- 
gedrohten Rechtsnachtheils, nachträglich zu leisten, bekannt zu machen. 
Das Unterlassen dieser Zahlungen in dem solchergestalt angesetzten Präclusivterminc, 
welchem eine gleiche Frist, wie einem Einzahlungstermine (§+ 14) vorherzugehen hat, 
macht den Actieninhaber aller ihm als solchem zustehenden Rechte verlustig. Die Nummern 
der demgemäß erlöschenden Interimsactien sind öffentlich bekannt zu machen, die neuen 
Doecumente aber, welche dafür bei Nichtversäumniß zu erlangen gewesen wären, nach Er- 
messen des Directoriums zum Besten der Gesellschaft zu verkaufen. 
Renten. 
A. Zinsen. 
& 17. Die Einzahlungen werden während der Bauzeit (vergl. & 7 der Concessions=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.