Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Verjährung. 
Modalitat. 
Wirkung. 
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alle weiteren an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche ausgeschlossen, auch kann deren 
Zahlung beim Directorium durch gerichtliches Verbot nicht gehindert werden. 
& 27. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine 
an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse und es werden mit dieser 
Frist die betreffenden Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der 
gedachten Verjährungsfrist von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden 
Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 30 
stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon 
zahlbar gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor been- 
digtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie 
innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben 
werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt 
jeder Anspruch an die Actiengesellschaft. 
Bekanntmachungen. 
& 28. Die an die Mitglieder der Gesellschaft zu erlassenden Bekanntmachungen sind 
durch die Leipziger Zeitung, das Bautzner Kreisblatt und das Zittauer Wochenblatt und 
zwar, wenn sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen enthalten, mittelst drei- 
maliger Insertion, auch nach Befinden außerdem noch durch andere Blätter zu veröffentlichen. 
& 29. Alle in vorstehender Maaße erfolgten Bekanntmachungen und Aufforderungen 
sind für sämmtliche Mitglieder der Actiengesellschaft verbindlich und begründen den Ein- 
tritt der nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtsnachtheile, ohne daß dagegen 
die Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
beansprucht werden könnte. 
Mortificationsverfahren. 
* 30. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden ge- 
kommener Actien, Talons und Dividendenscheine, haben die Betheiligten das für die Amor= 
tisation Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (C. 
II. C. A. Abth. 2, Seite 90 10 und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetz- 
sammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824, Seite 195) vorgeschriebene und 
mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Verordnung festgesetzten 
Verjährungsfrist von zehn Jahren eine dreifährige eintritt, zur analogen Anwendung kommende 
Edictalverfahren bei dem Königlichen Landgerichte zu Zittau zu beantragen und nach Bei- 
bringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion von dem Directorium, welches 
auf Kosten des Ausbringers die Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortifi- 
eirten Documente, sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu erhalten.
	        
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