Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Umtausch schadhafter Actien. 
31. Flr schadhaft gewordene Actien, deren wesentliche Bestandtheile noch erkennbar 
sind, und gegen deren Rückgabe, können neue Ausfertigungen derselben von dem Directo- 
rium ausgegeben werden. 
Schiedsverfahren. 
32. Streitigkeiten, welche zwischen Actieninhabern als solchen, oder zwischen diesen 
und der Actiengesellschaft, oder zwischen der Löbau-Zittauer und der Zittau-Reichenberger 
Actiengesellschaft entstehen, sind, mit Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs, durch Schieds- 
richter zu entscheiden. 
33. Jeder der streitenden Theile kann, dafern die Ernennung der beiden Schieds- 
richter nicht ohne Weiteres erfolgt, einseitig bei dem Directorium, oder, wenn dieses selbst 
Partei ist, bei dem Königlichen Landgerichte zu Zittau auf Einleitung des Schiedsverfah- 
rens antragen. 
Das Directorium oder das genannte Gericht hat sodann jedem Theile eine vierzehn- 
tägige Frist zu Ernennung eines Schiedsrichters zu bestimmen, und für diejenige Partei, 
welche dieser Vorschrift bis zu dem gesetzten Termine nicht nachkommt, selbst einen solchen 
zu erwählen. Beide Schiedsrichter haben sich binnen einer weiteren vierzehntägigen Frist 
über einen Dritten als Obmann zu einigen, widrigenfalls derselbe von dem Directorium 
oder, wenn dieses Partei ist, von dem Landgerichte zu Zittau bestimmt wird. 
Bei Streitigkeiten zwischen der Löbau-Zittauer und der Zittau-Reichenberger Actien- 
gesellschaft ernennt der Ausschuß jeder Gesellschaft nach Stimmenmehrheit (§J 60) einen 
Schiedsrichter. Bei Versäumniß der vorgedachten vierzehntägigen Frist erfolgt die Ernenn- 
ung durch das Landgericht zu Zittau. Der Obmann wird bei dergleichen Streitigkeiten 
von dem Regierungscommissar (§& 36) bestellt. 
Den solchergestalt erwählten drei Schiedsrichtern ist der streitige Fall mit den einschla- 
genden Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung von 
den Parteien vorzulegen. Geschieht dieß nur von der einen Partei, so ist deren Eingabe der 
anderen zu einer binnen 14 Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung mitzutheilen. 
Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem Gegentheile an- 
geführten Thatsachen für eingeräumt angesehen. Sind die Parteien über die factischen Um- 
stände nicht einig, und die vorhandenen Documente zu deren völliger Ermittelung nicht 
hinreichend, so geben die Schiedsrichter behufs einer von ihnen der einen oder der anderen 
Partei auferlegten Beweisführung unter Vorzeichnung des Beweisthemas und Bestimmung 
der Beweisfrist die Sache an das Landgericht zu Zittau ab, welches nach den Regeln des 
bei ihm geltenden Proceßverfahrens das Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Par- 
teien verfügt, und die Sache bis nach Bekanntmachung und beziehendlich Purifscation des 
Eintritt. 
Modalität.
	        
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