Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(8 ) 
Productions= und nach Befinden des Reproductionserkenntnisses fortstellt, sodann aber die- 
selbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der Hauptentscheidung zurückgiebt. 
linunässigteit a 34. Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Entscheid- 
miltel ungen des Landgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig. 
mittel. 
Vollstreckung. 35. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche gehört vor den ordentlichen 
Richter. 
Regierungscommissar. 
Ernennung 6# 36. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft 
und *2“ wird ein Regierungscommissar bestellt. 
Der Commissar hat das Recht: 
a) den Versammlungen des Ausschusses, beziehendlich den gemeinschaftlichen Ver- 
sammlungen der Ausschüsse der Zittau-Reichenberger und Löbau-Zittauer Actien- 
gesellschaften beizuwohnen und von den Verhandlungen des Directoriums, nach 
Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen desselben, Kenntniß zu 
nehmen; 
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directoriums, gegen die ihm im Interesse 
der Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beige- 
hen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern; 
C) in Generalversammlungen, insbesondere auch den von der Zittau-Reichenberger und 
Löbau-Zittauer Actiengesellschaft nach § 37 gemeinschaftlich abgehaltenen General-= 
versammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus berücksichtigt, die 
Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Statuten zuwi- 
derläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahrzunehmen. 
Generalversammlungen. 
Zweck. & 37. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver- 
sammlungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihr Domicil hat, zu halten sind. Die- 
selben können, wenn die Ausschüsse der Zittau-Reichenberger und der Löbau-Zittauer Ac- 
tiengesellschaft darüber einverstanden sind, und jedenfalls mit Vorwissen und Genehmigung 
des Königlichen Commissars, von beiden Actiengesellschaften gemeinschaftlich abgehalten 
werden, jedoch nur insoweit Berathungsgegenstände vorliegen, welche das Interesse beider 
Gesellschaften berühren. 
Eintheilung. 6#38. Die Generalversammlungen sind: 
a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich über 
die § 43 aà. b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.