Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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solute, über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit das 
Loos entscheidek, durch relative Stimmenmehrheit. 
Dasselbe gilt, insoweit es an sich anwendbar ist, von den Abstimmungen in gemeinschaft- 
lichen Generalversammlungen. Es ist jedoch von einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung 
alsdann abzusehen, wenn die Inhaber von drei Viertheilen der in der Generalversammlung 
vertretenen Actien der einen oder der anderen Gesellschaft darauf antragen. 
Eine nicht durch specielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei sich sofort 
herausstellender Einstimmigkeit und außerdem dann gültig, wenn die anscheinende Mino- 
rität nach deshalb zu stellender Anfrage eine specielle Abstimmung nicht verlangt. 
6 45. Die Beschlüsse der Generalversammlungen, auch der gemeinschaftlichen in 
Voraussetzung ihrer statutenmäßigen Zulässigkeit, sind für alle Mitglieder der Actiengesell- 
schaft ohne Unterschied verbindlich. 
& 46. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen sind 
Protocolle aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei 
Actionären, beziehendlich aus der Mitte jeder der beiden vertretenen Gesellschaften, mit zu 
unterschreiben, auch mindestens im Auszuge durch den Druck zu veröffentlichen. 
Ausschuß. 
&# 47. Der Ausschuß, welcher dem Directorium berathend und beaufsichtigend zur 
Seite steht, hat dem letzteren gegenüber die Interessen und Rechte der Actiengesellschaft zu 
vertreten, soweit dieß von letzterer nach §&# 43 nicht selbst geschieht. 
Ǩ. Der Ausschuß besteht aus neun Personen. 
§ 49. Von diesen werden sechs durch die in den regelmäßigen Generalversammlungen 
stimmenden Mitglieder der Actiengesellschaft, mit Ausschluß der Directoren, die übrigen drei 
aber durch den Ausschuß selbst gewählt. 
Lehnt ein von der Generalversammlung Gewählter die auf ihn gefallene Wahl ab, 
oder ergiebt sich nach der Wahl und deren Annahme, jedoch vor Antritt des Amtes, ein 
die Befähigung dazu aufhebender Grund, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die 
meisten Stimmen hatte. 
§ 50. Ausschußmitglieder können nicht sein: 
a) diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der 
letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; 
b)) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben, oder sonst nach dem Er- 
messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unfähig erklärt 
werden; 
1855. 15 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Zweck. 
Mitgliederzahl. 
Wahl. 
Befähigung.
	        
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