Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Annahme der 
Wahl. 
Amisdauer. 
Austritt. 
Vacanzen. 
Unentgeldliche 
Amtsführung. 
Auslagen. 
Beamte. 
Vorsitzender. 
Versamm- 
lungen. 
( 82 )) 
c) Personen, welche mit der Zittau-Reichenberger oder Löbau-Zittauer Gesellschaft in 
einem directen, nach der Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden 
Contractsverhaltnisse stehen; 
d) Directoren und Beamte der Gesellschaft; 
e) die Mitglieder des Ausschusses der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft, so lange 
sie diese Function bekleiden. 
51. Wer die auf ihn gefallene Wahl annimmt, hat vor Antritt seines Amtes eine 
Actie unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine bei der Hauptceasse niederzulegen, um 
die ihm zu der gedachten Function nöthige Eigenschaft als Actionär zu constatiren. 
& 52. Alläährlich zu Ende des Monats Juni legen drei Ausschußmitglieder und 
zwar zwei der von der Generalversammlung erwählten und eins der von dem Ausschusse 
ernannten, ihre Stelle nieder. Die Reihefolge des Austritts bestimmt bei den Erstge- 
wählten das Loos, später das Alter der Amtsführung. Die Ausgetretenen sind sofort 
wieder wählbar. 
&53. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied, wenn dasselbe zwei 
Monate vorher dem Vorsitzenden des Ausschusses hiervon schriftliche Anzeige gemacht hat, 
sein Amt niederlegen. 
§ 54. Einzelne Vacanzen, welche im Laufe des Jahres durch Todesfälle, durch den 
Eintritt einer der im § 50 aufgezählten Behinderungsgründe oder durch den freiwilligen 
Rücktritt eintreten, werden durch den Ausschuß selbst ergänzt, falls er nicht vorziehen sollte, 
bei dem Austritte solcher Mitglieder, welche durch die Generalversammlung gewählt worden 
sind, die Wahl bis zur nächsten Generalversammlung zu verschieben. 
Die in solchen Fällen neugewählten Ausschußmitglieder treten rücksichtlich der Amts- 
dauer an die Stelle derjenigen, für welche sie gewählt worden sind. 
§ 55. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich. 
56. Dagegen werden dem Ausschusse die durch seine Geschäftsführung erwachsenen 
Auslagen, sowie den einzelnen Mitgliedern desselben die bei ihrer Geschäftsführung ihnen 
erwachsenen Reise= und sonstigen Kosten aus der Gesellschaftscasse nach Festsetzung des 
Ausschusses vergütet. 
§ 57. Der Ausschuß hat nach seiner Ergänzung alljährlich einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter aus seiner Mitte zu wählen. 
§ 5. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dring- 
lichkeit allseits zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten 
und Ausfertigungen zu vollziehen; auch steht demselben das Recht zu, Deputationen aus 
der Mitte des Ausschusses zu ernennen. 
;659. Ausschußversammlungen sind so oft, als es die zu erledigenden Geschäfte er- 
heischen, oder auf Antrag von mindestens fünf Ausschußmitgliedern anzuberaumen.
	        
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