Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Nach dem Ermessen des Directoriums können die Ausschüsse der Löbau-Zittauer und 
der Zittau-Reichenberger Actiengesellschaft zu gemeinschaftlichen Versammlungen berufen 
werden, jedoch nur zur Berathung über Gegenstände, welche das Interesse beider Actien- 
gesellschaften gleichmäßig berühren. Ebenso sind gemeinschaftliche Sitzungen der Ausschüsse 
auf vorgängige Anzeige und mit Genehmigung des Commissars in dem Falle zu veran- 
stalten, wenn die Suspension oder Remotion eines Directorialmitgliedes von dem einen 
oder dem anderen Ausschusse beantragt werden sollte (vergl. 9 62). Darüber, welcher 
von den beiden Ausschußvorsitzenden in solchen gemeinschaftlichen Versammlungen den 
Vorsitz zu führen hat, entscheidet, wenn eine Verständigung deshalb nicht erfolgt sein sollte, 
das Loos. Im Uebrigen gelten auch für gemeinschaftliche Ausschußversammlungen die 
nachfolgenden Vorschriften mit der Bestimmung, daß dabei die festgestellte Normalzahl für 
die Anwesenheit der Ausschußmitglieder auf jeden der beiden Gesellschaftsausschüsse einzeln 
zu beziehen ist. 
60. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vor- 
sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens sechs 
Mitgliedern desselben erforderlich; über die Suspension und Remotion von Mitgliedern 
des Directoriums ( 62 à), sowie bei Berathung über die Aufnahme von Darlehnen 
(§ 80b), kann jevoch nur eine aus mindestens acht Mitgliedern bestehende Versammlung 
beschließen. Wird bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Stimmenmehrheit 
nicht erlangt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative. 
6 61. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, 
welche der Vorsitzende und ein Ausschußmitglied mit zu unterschreiben haben, aufzunehmen. 
Es steht dem Ausschusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Pro- 
tocolliren befähigten und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen. 
62. Der Ausschuß hat 
a) einen Director zu wählen und, falls durch die gewählten Mitglieder des Di- 
rectoriums das Interesse der Gesellschaft gefährdet sein sollte, und zwar solchenfalls 
in gemeinschaftlicher Sitzung beider Gesellschaftsausschüsse, deren Suspension und 
Remotion zu verfügen, auch bei sich vorfindendem Anlasse über das Directorium 
Beschwerde zu führen; 
b0) die den Directoren zu gewährende Remuneration (6 73) zu bestimmen; 
c) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directoriums zu überwachen; 
6) die Einsicht vder Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung gegen 
angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermessen zu 
jeder beliebigen Zeit Hauptcassenrevissonen vornehmen zu lassen; 
e) die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und bis auf Genehmigung der 
Generalversammlung zu justificiren; 
15% 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Wirkungskreis.
	        
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