Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(8389) 
A. 
Interimsactie 
der Zittau- Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
  
Inhaber dieser Interimsactie, auf welche unter Einrechnung der geleisteten ersten Ein- 
zahlung von Zehn Thalern ein Gesammteinschuß von höchstens Einhundert Thalern im 
Vierzehn-Thalerfuße eingefordert werden kann, hat verhältnißmäßigen Antheil an dem 
gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesell- 
schaft nach Maaßgabe der Concessionsbedingungen und ist den Bestimmungen des bei der 
Actienzeichnung ausgegebenen Statutenentwurfs, sowie den künftigen Gesellschaftsstatuten 
unterworfen. 
Zittau, den 1 5ten Februar 1855. 
Das Directorium der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft, 
als Comite für das Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmen. 
(Facsimile der Unterschrift.) s« (Facsimile der Unterschrift.) 
Vorsitzender Director. Director. 
Die Verzinsung der Einzahlung mit 48 beginnt vom 15ten Februar 1855. 
In tergo abgedruckt: 88 15, 16, 19, 26, 27, 30. 
1855. 
16
	        
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