Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

B. 
Interimsactie 
der Zittau- Reichenberger Eisenbahngeselllchast. 
  
Inhaber dieser Interimsactie, auf welche unter Einrechnung der bis jetzt überhaupt ein- 
gezahltern DTVhaler ein Gesammteinschuß von höchstens Einhundert Thalern 
im Vierzehn-Thalerfuße eingefordert werden kann, hat verhältnißmäßigen Antheil an dem 
gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesell- 
schaft nach Maaßgabe der Concessionsbedingungen und ist deren Statuten unterworfen. 
Zittau, den 185 
Das Direetorium der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
(Faesimile der Unterschrift.) 
(Facsimsle der Unterschrift.) 
Vorsitzender Director. 
Director. 
  
Die Einzahlungen werden während der Bauzeit zu Vier vom Hundert verzinst. Die 
Verzinsung beginnt hinsichtlich der zuerst angezahlten Zehn Thaler am löten Februar 
1855 — binsichtlich der späteren Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an. 
In tergo abgedruckt: 88 15, 16, 19, 26, 27, 30.
	        
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