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& 2. Die Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes für jede einzelne der vor-
stehend unter 1 und 2 aufgeführten Bahnlinien wird durch Verordnung bestimmt werden.
3.Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 6ten Juni 1855.
Johann.
34) Verordnung,
die Erbauung einer Eisenbahn von Leipzig an die Sächsisch-Preußische Landes-
grenze in der Richtung nach Weißenfels betreffend;
vom 7ten Juni 1855.
Ul#e Bezugnahme auf § 1 und § 2 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum
zu nachbenannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 6ten Juni 1855 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 92) wird von dem Ministerium des Innern
Nachstehendes verordnet:
& 1. Das Gesetz vom 6ten Juni 1855 tritt für die daselbst im & 1 unter 1 erwähnte
Eisenbahnanlage von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Grenze in der Richtung nach
Weißenfels mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit.
6. Bei der Expropriation selbst haben, sowohl was das Verfahren im Allgemeinen,
als die dießfalls von den Straßenbau-Commissionen und Taratoren zu befolgenden Grund-
sätze anlangt, diejenigen Bestimmungen zum Anhalten zu dienen, welche in der Vollzieh-
ungsverordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836,
Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844,
Seite 122) enthalten sind.
1855. 1 7