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pfändung gleich einem Grundstücke zu behandeln ist, so folgt von selbst, daß auf solchem
besonderen Folium eines Steinkohlen-, Braun= oder Erdkohlenabbaurechts vorkommende
Veräußerungen und Verpfändungen desselben eingetragen werden müssen. Dagegen ist das
Folium des Grundstücks, von welchem ein solches Abbaurecht herrührt, niemals der geeig-
nete Ort zu dergleichen Einträgen und darf nicht benutzt werden, um darauf gleichsam ein
zweites Folium für ein mit dem Grundstücke in keinem rechtlichen Zusammenhange stehen-
des Befugniß darzustellen und das Folium mit Einträgen anzufüllen, die auf Besitz und
Schuldenzustand des Grundstücks keinen Bezug und keinen Einfluß haben.
Da nichtsdestoweniger wahrzunehmen gewesen ist, daß Grund= und Hypothekenbehör-
den, nachdem der Vertrag, wodurch ein Anderer vom Grundstücksbesitzer das Recht zum
Abbaue der unter dem Grundstücke befindlichen Steinkohlen, Braun= oder Erdkohlen erwor-
ben hat, vorschriftmäßig auf dem Folium des Grundstücks eingetragen worden, auch die
nachher mit diesem Abbaurechte durch Veräußerung vorgegangenen Veränderungen zum Ge-
genstande der Eintragung auf diesem Folium gemacht und in die erste Rubrik desselben
Einträge von Besitzveränderungen, Protestationen gegen Veräußerung u. s. w. in Betreff
jenes Abbaurechts gebracht haben, und da Zweifel über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
dieses Verfahrens entstanden ist, so ist für angemessen geachtet worden, die in Vorstehen-
dem enthaltene Entscheidung dieses Zweifels in Gemäßheit § 252 des Gesetzes vom 6ten
November 1843 bierdurch bekannt zu machen.
Dresden, am 31sten Mai 1 855.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky. Lamm.
36) Gesetz,
Nachträge zu dem Gesetze vom isten December 1837 über die Errichtung einer
Prediger-Wittwen= und Waisencasse betreffend;
vom 18Sten Mai 1855.
Wan, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
24. 2c. 2c.
haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen, das Gesetz vom 1 sten Decem-
ber 1837 7)0, die Errichtung einer Prediger-Wittwen= und Waisencasse betreffend, in folgen-
den Punkten abzuändern und verordnen hierdurch:
() s. Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 185 fg.)