Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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& 1. Die § 5 des Gesetzes festgesetzten Eintritts= und Beförderungsgelder, wie auch 
die jährlichen Beiträge der Theilnehmer an der Prediger-Wittwen= und Waisencasse sind 
in Münzsorten des Vierzehnthalerfußes ohne Agiozuschlag zu entrichten. 
Emeritirte Geistliche zahlen diese Beiträge nur so lange, als sie pensionsfähige Frauen 
oder Kinder haben. 
& 2. Der zeither zu Bildung eines Reservefonds aus der Staatscasse gewährte Bei- 
trag von jährlich 2000 Thalern (§ 6 des Gesetzes vom 1sten December 1837) kommt 
vom ersten Januar 1855 an in Wegfall. 
Sobald der Reservefond die Höhe von 50,000 Thalern erreicht haben wird, so sind 
die fortlaufenden Zinsen desselben zum Hauptfond der Prediger-Wittwen= und Waisencasse 
zu ziehen. Sollte jedoch der Capitalbestand des Reservefonds auf irgend eine Weise Ab- 
bruch erleiden, so ist derselbe durch Ansammlung der Zinsen wieder auf die Höhe von 
50,000 Thalern zu bringen. 
3. Die &7 des Gesetzes vom #sten December 1837 festgesetzten Pensionen werden 
vom 1 sten December 1855 an dergestalt erhöht, daß 
die Wittwe des Oberhofpredigers 250 Thlr. 
die Wittwe eines Hofpredigers 150 
die Wittwe eines Superintendenten 120 
die Wittwe jedes anderen Predigers 75 
jede Waise bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, so lange die Mutter lebt, ein 
Fünftheil, nach deren Tode drei Zehntheile der Wittwenpension erhält. 
Diese erhöhten Pensionen werden nicht nur den Wittwen und Waisen, welche nach Er- 
lassung dieses Gesetzes in den Genuß treten, sondern auch denen gezahlt, welche schon im 
Genusse der § 7 des Gesetzes vom 1sten December 1837 bestimmten Pensionen stehen. 
Bis zur Höhe der hier geordneten Waisenpensionen kann das Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts unverehelichten Töchtern und gebrechlichen Söhnen verstorbener 
Geistlichen, welche Theilnehmer der Casse waren und bis zu ihrem Tode geblieben sind, 
auch nach zurückgelegtem 1 Sten Altersjahre, unter den § 7 des Gesetzes gestellten Voraus- 
setzungen, Unterstützungen gewähren. 
&#f 4. Den Wittwen der vor dem 1sten Januar 1838 verstorbenen Prediger ist außer 
den im Gesetze vom sten December 1837, § 8 bestimmten Provisionen noch eine jährliche 
Unterstützung von 8 Thalern für Jede aus den Zinsen des vorerwähnten Reservefonds zu 
gewähren. 
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