2
& 1. Die § 5 des Gesetzes festgesetzten Eintritts= und Beförderungsgelder, wie auch
die jährlichen Beiträge der Theilnehmer an der Prediger-Wittwen= und Waisencasse sind
in Münzsorten des Vierzehnthalerfußes ohne Agiozuschlag zu entrichten.
Emeritirte Geistliche zahlen diese Beiträge nur so lange, als sie pensionsfähige Frauen
oder Kinder haben.
& 2. Der zeither zu Bildung eines Reservefonds aus der Staatscasse gewährte Bei-
trag von jährlich 2000 Thalern (§ 6 des Gesetzes vom 1sten December 1837) kommt
vom ersten Januar 1855 an in Wegfall.
Sobald der Reservefond die Höhe von 50,000 Thalern erreicht haben wird, so sind
die fortlaufenden Zinsen desselben zum Hauptfond der Prediger-Wittwen= und Waisencasse
zu ziehen. Sollte jedoch der Capitalbestand des Reservefonds auf irgend eine Weise Ab-
bruch erleiden, so ist derselbe durch Ansammlung der Zinsen wieder auf die Höhe von
50,000 Thalern zu bringen.
3. Die &7 des Gesetzes vom #sten December 1837 festgesetzten Pensionen werden
vom 1 sten December 1855 an dergestalt erhöht, daß
die Wittwe des Oberhofpredigers 250 Thlr.
die Wittwe eines Hofpredigers 150
die Wittwe eines Superintendenten 120
die Wittwe jedes anderen Predigers 75
jede Waise bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, so lange die Mutter lebt, ein
Fünftheil, nach deren Tode drei Zehntheile der Wittwenpension erhält.
Diese erhöhten Pensionen werden nicht nur den Wittwen und Waisen, welche nach Er-
lassung dieses Gesetzes in den Genuß treten, sondern auch denen gezahlt, welche schon im
Genusse der § 7 des Gesetzes vom 1sten December 1837 bestimmten Pensionen stehen.
Bis zur Höhe der hier geordneten Waisenpensionen kann das Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts unverehelichten Töchtern und gebrechlichen Söhnen verstorbener
Geistlichen, welche Theilnehmer der Casse waren und bis zu ihrem Tode geblieben sind,
auch nach zurückgelegtem 1 Sten Altersjahre, unter den § 7 des Gesetzes gestellten Voraus-
setzungen, Unterstützungen gewähren.
f 4. Den Wittwen der vor dem 1sten Januar 1838 verstorbenen Prediger ist außer
den im Gesetze vom sten December 1837, § 8 bestimmten Provisionen noch eine jährliche
Unterstützung von 8 Thalern für Jede aus den Zinsen des vorerwähnten Reservefonds zu
gewähren.
18