Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 1 Sten Mai 1855. 
Johann. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
& 37) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Stollberg; 
vom 3Zlsten Mai 1855. 
□ 1 „ 
Wa Johann, von GOTTE Gnaden König von Sachsen 
220. 2c. 2c.6 
beurkunden hiermit, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern 
die Errichtung einer Sparcasse in Stollberg, welche nach dem einverständlichen Beschlusse 
des Stadtraths und der Stadtverordneten von der dasigen Stadtgemeinde vertreten werden 
und zur Benutzung für die unbemittelten Bewohner der Stadt Stollberg und der Umgegend 
bestimmt sein soll, genehmigt und dem vorgelegten Sparcassenregulative die nachgesuchte 
Bestätigung unter Bewilligung der in den 9§ 16, 19, 20 und 21 enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen dergestalt ertheilt haben, daß demselben in allen Punkten auf das Genaueste 
nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig 
vollzogen worden. 
Dresden, den 31 sten Mai 1855. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
 
	        
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