Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Unzulässigkeit * 20. Die in der Sparasse eingelegten Gelder nebst deren Zinsen, sowie die Einlage- 
7on Rertünm und Quittungsbücher können nicht verkümmert, wohl aber kann die Hülfsvollstreckung in 
Wegfall der 
Wiedereinsetz-= 
ung in den 
vorigen Stand. 
– 
— 
— 
die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Quittungsbücher vorgenommen 
werden. 
6 21. Gegen alle in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen 
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht Statt. 
20. 20. 
  
  
38) Deecret 
wegen Concessionirung der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zum Baue und 
Betriebe der Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn; 
vom 15ten März 1855. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir in Verfolg des mit der Königlich Preußischen 
Regierung unterm 6ten März 1848 wegen Herstellung einer unmittelbaren Eisenbahn- 
verbindung zwischen der Thüringischen Eisenbahn einer Seits, und den in Leipzig aus- 
mündenden Eisenbahnen anderer Seits abgeschlossenen Staatsvertrags und nachdem von 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft beigebracht worden ist, daß ihr von der Königlich 
Preußischen Regierung zur Anlegung einer Eisenbahn zwischen Weissenfels und Leipzig in 
der Richtung von Weissenfels, beziehendlich Corbetha über Dürrenberg zur Königlich 
Sächsischen Landesgrenze bei Markranstädt, sowie zur Aufbringung der zur Ausführung 
und vollständigen Ausrüstung dieses Unternehmens in seiner gesammten Ausdehnung bis 
Leipzig erforderlichen Geldmittel die Genehmigung bereits ertheilt worden sei, die Aus- 
führung einer Eisenbahn, welche unter der Benennung: 
Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn, 
von Leipzig ausgehend, an die auf Königlich Preußischem Gebiete in der obengedachten 
Richtung herzustellende Strecke an dem Punkte, wo letztere die Landesgrenze berührt, sich 
anschließen soll, genehmigt und zum Baue und Betriebe dieser Bahn die obengenannte 
Thüringische Eisenbahngesellschaft auf deren darum geschehenes Ansuchen unter den nach- 
stehend unter (□ ersichtlichen, von Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen nach 
vorgängiger Verhandlung mit der vorgedachten Gesellschaft festgestellten Bedingungen mit 
Concession versehen zu lassen beschlossen haben, wobei Wir zugleich anordnen, daß dem
	        
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