Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Allen, die es angeht, insonderheit aber von der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft, und deren Vorständen und Verwaltungsbehörden auf 
das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtiges 
Concessionsdecret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, und demselben Unser Königliches Siegel bei— 
fügen lassen. 
So geschehen Dresden, am 15ten März 1855. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr. 
□D 
Concessionsbedingungen 
für die 
Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn. 
& 1. Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird zum Baue und zum Betriebe 
einer Eisenbahn, welche zwischen der Thüringischen Eisenbahn einer Seits und den in Leipzig 
ausmündenden Eisenbahnen anverer Seits eine unmittelbare Verbindung herstellen und die 
Benennung „Leipzig-Weissenfelser Bahn“ führen soll, insoweit als dieselbe auf Sächsisches 
Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimm- 
ungen, Concession ertheilt. 
6 2. Die Concession begründet für die genannte Eisenbahngesellschaft ein ausschließen- 
des Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen 
Endpunkte auf directem Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, 
unbeschadet jedoch des Rechts der Königlich Sächsischen Staatsregierung, in Zukunft nach 
Befinden ähnliche, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete 
Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu con- 
cessioniren. 
6 3. Das Expropriationsgesetz vom 3ten Juli 1835 und die zu dessen Ausführung 
erlassenen Verordnungen haben auch auf den Bau der Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn An- 
 
	        
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