Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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wendung zu leiden und werden zu dem Ende für die fragliche Eisenbahnanlage durch be- 
sondere Verordnung in Kraft gesetzt werden. 
Die Gesellschaft hat demnach in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des 
Grundes und Bodens, sowie die sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Verhält- 
nisse die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahnunternehmer im 
Königreiche Sachsen., · 
Z4.Die81genannteEisenbahngesellschaftisiderKöniglichSächsischenRegierung 
gegenüber bei Verlust der Concession verpflichtet, die Leipzig-Weissenfelser Bahn in der aus 
dem genehmigten Bauplane sich ergebenden Richtung vollständig auszuführen und binnen 
drei Jahren, von Ertheilung der Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß sie 
ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. 
* 5. Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb erfolgt unter der Leitung 
der Direction der Thüringischen Eisenbahngesellschaft durch die von derselben anzustellenden 
Techniker, aber unter der Oberaufsicht der Königlich Sächsischen Staatsregierung. 
6 6. Die Leipzig-Weissenfelser Bahn wird von der Thüringischen Bahn, unmittelbar 
in dieselbe einmündend, unfern Weissenfels ausgehen und sich dem Bahnhofe der Leipzig- 
Dresdener Eisenbahngesellschaft bei deren Ausgangspunkte in Leipzig, vorbehältlich der de- 
finitiven Festsetzung des Punktes für die Ueberschreitung der Sächsisch-Preußischen Landes- 
grenze, möglichst nähern und mit demselben, sowie mit der für die übrigen Bahnen bei 
Leipzig bereits bestehenden, im Eigenthume und Betriebe des Staats befindlichen Verbind- 
ungsbahn durch einen auf Kosten der Gesellschaft herzustellenden Schienenweg eine un- 
mittelbare Verbindung erhalten. 
Für den Betrieb auf der Leipziger Verbindungsbahn sind an die mit diesem Betriebe 
ausschließlich beauftragte Verwaltung der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn die deshalb 
festgestellten Sätze zu entrichten. 
Die Vergütung für Benutzung fremder Wagen bleibt, soweit nöthig, besonderer Ver- 
einbarung vorbehalten. 
7. Hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebs ist die Leipzig- 
Weissenfelser Bahn ohne Unterschied des Staatsgebiets als ein Ganzes zu behandeln. 
Die Spurweite hat, wie auf allen übrigen Sächsischen und Preußischen Eisenbahnen 
4 Fuß 84 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen zu betragen. 
Der Bahnkörper ist bei seiner ersten Anlage durchgängig in der für ein doppeltes 
Schienengleis erforderlichen Kronenbreite, übereinstimmend mit der der Thüringischen Bahn, 
auszuführen.
	        
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