Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Ueber folgende Theile des Bauprojects: 
die Steigungsverhältnisse — wobei ein Verhältniß von höchstens 1:100 ange- 
nommen wird — und Krümmungsbalbmesser der Bahnlinie, 
die Veranstaltung für die Kreutzung der Bahn mit öffentlichen Straßen, 
die Wahl der Anhaltepunkte, 
die Lage und Einrichtung des Bahnhofs bei Leipzig, 
hat die Gesellschaft die specielle Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
einzuholen. 
Der Oberbau wird so ausgeführt, wie dieß bei dem übrigen, nicht Sächstischen Theile 
der Bahn von ihrem Anfangspunkte bis zur Landesgrenze der Fall ist. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist aus- 
schließlich berechtigt, dieselbe zur Transportbeförderung zu benutzen, und dagegen verpflichtet, 
den Betrieb auf selbiger, sowohl was den Personen= als was den Waarentransport anlangt, 
auf eine dem jeweiligen Bedürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im 
Gange zu erhalten. In diesem Sinne liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem Stande zu erhalten, und tüchtige, 
dem Bedürfnisse des Verkehrs angemessene, und die Sicherheit der Reisenden und 
Güter nicht gefährdende Beförderungsmittel für den Transport von Personen, 
Waaren und Thieren bereit zu halten; 
b) den Betrieb in die nöthige Uebereinstimmung mit dem Betriebe auf den anstoßen- 
den Bahnen zu bringen; 
) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver- 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröff- 
nung dieser Verbindung Sorge zu tragen. 
§#9.Q Bei Feststellung der Fahrpläne ist das Ineinandergreifen der Fahrten auf den 
verschiedenen Bahnen zwischen Dresden und dem westlichen Endpunkte der Thüringischen 
Eisenbahn zu beachten, und es sind die Fahrten so einzurichten, daß von Dresden bis 
Eisenach und in entgegengesetzter Richtung täglich wenigstens einmal eine zusammenhängende 
Beförderung ohne Aufenthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Natur des 
Betriebs bedingt wird, stattfindet. 
Sollte sich zur Erreichung dieses Endzwecks oder überhaupt im Interesse des öffent- 
lichen Verkehrs die Einrichtung von Nachtfahrten auf den Leipzig-Weissenfelser und 
Thüringischen Bahnen nöthig machen, so ist die Thüringische Eisenbahngesellschaft ver- 
pflichtet, die entsprechenden Veranstaltungen für diesen Zweck unverlängt zu treffen. 
*10. Der Tarif für die Fahrpreise auf der Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn soll zu 
den Fahrpreisen der auf beiden Seiten anstoßenden Bahnen in einem angemessenen Ver- 
hältnisse stehen. 
1855. 19
	        
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