Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Anwendung der Waffengewalt ist der Gendarm verantwortlich und deshalb, nach Befinden, 
in Gemäßheit der allgemeinen Strafgesetze, zu beurtheilen. 
Hat er sich dagegen, nach den Vorschriften dieser Instruction, der Waffen bedient 
und dabei Jemanden verwundet oder getödtet, so hat er deshalb weder Verantwort- 
ung noch Kosten zu befürchten, vielmehr zu erwarten, daß er gegen alle Folgen seines 
gesetzmäßigen Verfahrens werde geschützt werden. 
*12. Uebrigens ist jede Unvorsichtigkeit im Gebrauche oder bei Führung der 
Waffen sorgfältig zu vermeiden und wird, auch wenn kein Nachtheil daraus hervor- 
gegangen wäre, bestraft; daher ist namentlich den geladenen Gewehren eine große Vorsicht 
zu widmen. 
13. Die vorstehenden Vorschriften leiden sowohl auf die Landgendarmerie, als auch 
auf die Stadtgendarmerie in Dresden Anwendung. 
Dresden, am 1 Sten Juni 1855. 
Ministerium des Innern. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Eppendorf. 
. 40) Verordnung, 
den Bau der von Zittau bis zur Sächsisch-Böhmischen Grenze in der Richtung 
nach Reichenberg zu führenden Eisenbahn betreffend; 
vom 29sten Juni 1855. 
Auf Grund § 1 und 2 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum für innen- 
benannte Eisenbahnanlagen betreffend, vom 2ten Juni 1852 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1852, Seite 143 fg.) wird von dem Ministerium des Innern Nach- 
stehendes verordnet: 
& 1. Die Bestimmungen § 1 des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 treten für die 
daselbst unter Nr. 2 genannte Eisenbahnanlage von Zittau bis zur Sächsisch-Böhmischen 
Grenze in der Richtung nach Reichenberg mit der Publication gegenwärtiger Verordnung 
in Wirksamkeit. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beob- 
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und
	        
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