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an das Sportelfiscalat sich remittiren lassen und sodann, des dießfallsigen Antrags der
Anstaltsdirection ungeachtet, der Letzteren nicht wieder zusenden.
Da nun die Anstaltsdirection zu Waldheim die fraglichen Acten gleich Anfangs zu
ihrer Instruction über die Persönlichkeit der Eingelieferten und später wegen der ihr er—
theilten Vorschrift, diese Acten den an die betreffende Kreisdirection wegen der etwaigen
Entlassung der auf unbestimmte Zeit detinirten Correctionäre zu erstattenden Berichten
sedesmal beizulegen, nicht entbehren kann, durch die zu ihrer jedesmaligen Herbeischaff-
ung nöthig werdenden vielfachen Communicationen aber unnöthige Weiterungen veranlaßt
werden, so wird hiermit Nachstehendes verordnet:
1) Bei Einlieferungen in das Correctionshaus haben die Polizeibehörden die vor
ihnen über das betreffende Individuum ergangenen Acten den Einlieferungsschriften unter
allen Umständer beizufügen.
2) Dafern die Einlieferung auf sechs Monate oder darüber, oder auf unbestimmte
Zeit erfolgt und die Königlichen Unterbehörden ihre Acten, wegen der Kosteneinrechnung
an das Sportelfiscalat, nicht auf die ganze Dauer der Detentionszeit entbehren können, so
ist solches im Einlieferungsschreiben ausdrücklich zu erwähnen und auf baldige einst-
weilige Recommunication der Acten bei der Anstaltsdirection anzutragen.
3) Solchenfalls sind die Acten Seiten der Anstaltsdirection längstens vier Wochen
nach erfolgtem Eingange an die Einlieferungsbehörde zurückzusenden; es hat aber
4) die Letztere hierauf die Kosten sofort und zwar ohne Verbindung mit anderen nicht
zu derselben Kategorie gehörigen Sachen zur Einrechnung zu bringen, dabei das Sportel-
fiscalat auf die Dringlichkeit der Sache aufmerksam zu machen und die Acten binnen spä-
testens vier Monaten, von deren Rückempfange Seiten der Anstaltsdirection an gerechnet,
an dieselbe wieder einzusenden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 1 öten Juni 1855.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Dr. Zschinsky. Frhr. v. Beust.
Eppendorf.