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MÆ 42) Gesetz,
die Sicherstellung des bei Verehelichung von Offizieren der Königlich Sächsischen
Armee erforderlichen Vermögens betreffend;
vom Aten Juli 1855.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. 2%.
haben Uns bewogen gefunden, über die Verehelichung der Offiziere in der vaterländischen
Armee und der im Offiziersrange stehenden Militärbeamten erneuerte dienstliche Bestimm—
ungen zu treffen und insbesondere festzusetzen, daß zur Verehelichung eines Offiziers oder
im Offiziersrange stehenden Militärbeamten vom Hauptmanne oder Rittmeister zweiter Classe
abwärts nicht nur ein mit den herabgehenden Gehaltsstufen sich dem Betrage nach er—
höhendes Vermögen erforderlich, sondern auch solches durch Deposition bei dem Kriegs—
ministerium oder auf andere Weise sicher zu stellen ist.
Damit nun dasselbe, so lange es zur Sicherstellung der Ehe zu dienen hat, in seinem
Bestande möglichst unverkürzt erhalten werde, verordnen Wir mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände:
& 1. Der von einem Offizier oder im Offiziersrange stehenden Militärbeamten zum
Behufe der Verehelichung in Gemäßheit der dienstlichen Bestimmungen deponirte Ver-
mögensbetrag, er mag der Braut allein, oder dem Bräutigam allein, oder beiden zusammen
gehören, kann von demjenigen, welchem er zusteht, weder ganz noch theilweise an Andere
abgetreten oder verpfändet werden, vielmehr ist jede Abtretung, Verpfändung oder sonst
unter den Lebenden darüber vor dem Rückempfange vorgenommene Verfügung nichtig.
Auch kann ein solcher zur Sicherstellung einer Offiziers-Ehe deponirter Vermögens-
betrag weder ganz oder zum Theil verkümmert, noch kann in das Ganze oder einen Theil
desselben die Hülfe vollstreckt werden.
Entsteht zu dem Vermögen dessen, dem er gehört, ein Schuldenwesen, so kann derselbe
zu diesem nicht eher und nicht weiter eingefordert werden, als er nach Maaßgabe der dienst-
lichen Bestimmungen zur Sicherstellung der Offiziers-Ehe nicht zu dienen hat.
& 2. Ebenso können von einem Offizier oder im Offziersrange stehenden Militär-
beamten, von der Braut oder Gattin des einen oder des anderen die Nutzungen, welche
ihnen von dem zur Sicherstellung ihrer Ehe niedergelegten Vermögensbetrage zustehen, des-
gleichen eine ihnen zur Ergänzung des nach den vienstlichen Bestimmungen sicher zu
stellenden Vermögensbetrags ausgesetzte jährliche Zulage oder eine zur Sicherstellung der