Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(119 ) 
Erkenntniß, Verhütung und Heilung des Milzbrandes bei den Hausthieren besonders zu 
verweisen. 
Dresden, den 7ten Juli 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Pursch. 
  
47) Verordnung, 
den Verkauf des Süßholzsaftes (succus liquiritiae) betreffend; 
vom 3ten Juli 1855. 
In dem, dem Mandate vom 30sten September 1823 unter A beigefügten Verzeichnisse 
ist unter denjenigen Arzneiwaaren, welche von den Kaufleuten gemeinschaftlich mit den 
Apothekern und zwar in jeder Quantität verkauft werden dürfen, auch der Süßholzsaft 
(succus liquiritiae) mit aufgeführt, dagegen aber dieser Artikel in dem durch das Man- 
dat vom ten Juli 1830 abgeänderten Verzeichnisse (Beilage unter A, Gesetzsammlung 
vom Jahre 1830, Seite 105) nicht wieder aufgenommen worden. 
Wenn nun hiernach an sich kein Zweifel obwalten kann, daß der Süßholzsaft denjeni- 
gen Arzneiwaaren, deren Verkauf den Kaufleuten in jeder Quantität nachgelassen ist, nicht 
weiter beigezählt werden kann, folglich der Handel damit, nach § 2 des Mandats vom 
30sten September 1823, den Kaufleuten nur im Großen, d. i. über ein Pfund, zusteht, 
so findet sich das Ministerium des Innern, da nach vorliegenden Anzeigen von Kaufleuten 
der Süßholzsaft in jeder Quantität geführt wird, die unbeschränkte Gestattung des Ver- 
kaufs dieses, im ungereinigten Zustande wegen seines beträchtlichen Kupfergehaltes für die 
Gesundheit gefährlichen Artikels aber in medieinalpolizeilicher Hinsicht bevenklich fällt, ver- 
anlaßt, hiermit zu verordnen: 
daß der Handel mit Süßholzsaft im Großen, d. i. über ein Pfund, zwar auch 
fernerhin den Kaufleuten nachgelassen bleibt, daß sich dagegen dieselben des Ver- 
kaufs dieses Artikels im Kleinen, d. i. in Quantitäten unter einem Pfunde, unbe- 
dingt zu enthalten haben und daß auch den Apothekern der Verkauf des Süßholz- 
saftes im Kleinen nur im gereinigten Zustande gestattet ist. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind nach § 13 des Mandats vom 
30 sten September 1823 zu bestrafen. 
Dresden, am 3ten Juli 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Pursch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.