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Erkenntniß, Verhütung und Heilung des Milzbrandes bei den Hausthieren besonders zu
verweisen.
Dresden, den 7ten Juli 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Pursch.
47) Verordnung,
den Verkauf des Süßholzsaftes (succus liquiritiae) betreffend;
vom 3ten Juli 1855.
In dem, dem Mandate vom 30sten September 1823 unter A beigefügten Verzeichnisse
ist unter denjenigen Arzneiwaaren, welche von den Kaufleuten gemeinschaftlich mit den
Apothekern und zwar in jeder Quantität verkauft werden dürfen, auch der Süßholzsaft
(succus liquiritiae) mit aufgeführt, dagegen aber dieser Artikel in dem durch das Man-
dat vom ten Juli 1830 abgeänderten Verzeichnisse (Beilage unter A, Gesetzsammlung
vom Jahre 1830, Seite 105) nicht wieder aufgenommen worden.
Wenn nun hiernach an sich kein Zweifel obwalten kann, daß der Süßholzsaft denjeni-
gen Arzneiwaaren, deren Verkauf den Kaufleuten in jeder Quantität nachgelassen ist, nicht
weiter beigezählt werden kann, folglich der Handel damit, nach § 2 des Mandats vom
30sten September 1823, den Kaufleuten nur im Großen, d. i. über ein Pfund, zusteht,
so findet sich das Ministerium des Innern, da nach vorliegenden Anzeigen von Kaufleuten
der Süßholzsaft in jeder Quantität geführt wird, die unbeschränkte Gestattung des Ver-
kaufs dieses, im ungereinigten Zustande wegen seines beträchtlichen Kupfergehaltes für die
Gesundheit gefährlichen Artikels aber in medieinalpolizeilicher Hinsicht bevenklich fällt, ver-
anlaßt, hiermit zu verordnen:
daß der Handel mit Süßholzsaft im Großen, d. i. über ein Pfund, zwar auch
fernerhin den Kaufleuten nachgelassen bleibt, daß sich dagegen dieselben des Ver-
kaufs dieses Artikels im Kleinen, d. i. in Quantitäten unter einem Pfunde, unbe-
dingt zu enthalten haben und daß auch den Apothekern der Verkauf des Süßholz-
saftes im Kleinen nur im gereinigten Zustande gestattet ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind nach § 13 des Mandats vom
30 sten September 1823 zu bestrafen.
Dresden, am 3ten Juli 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Pursch.