Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ertheilt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt 
  
worden. 
Dresden, den 21 sten Juli 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Revidirte Statuten für die Sparcasse zu Meißen. 
ꝛc. ꝛc. 
Verlust der & 11. Alle Rückzahlungen erfolgen unweigerlich an den Ueberbringer des Quittungs— 
ituns buchs und die Casse ist für den Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines solchen Buchs 
Verfahren da- für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
bei. Ist ein Quittungsbuch verloren gegangen, so ist der Cassirer sofort davon in Kennt— 
niß zu setzen, und wird, dafern nicht etwa bereits die Rückzahlung erfolgt ist, der Verlust 
desselben unter Angabe der Nummer des Buchs und des Namens des Einlegers im hiesi— 
gen Localblatte dreimal bekannt gemacht, und der etwaige Inhaber des abhanden gekom— 
menen Buchs aufgefordert, seine Ansprüche auf dasselbe binnen dreimonatlicher Frist, vom 
Tage der ersten öffentlich erschienenen Bekanntmachung an gerechnet, bei deren Verlust 
anzumelden. 
Wenn sich innerhalb dieser Frist kein Inhaber des Buchs meldet, so hat nach Ablauf 
derselben derjenige, von welchem der Verlust desselben angezeigt worden, das Eigenthum 
an dem Quittungsbuche und den erlittenen Verlust desselben bei dem Stadtrathe zu Meißen 
annoch eidlich zu bestärken und erhält dann gegen Bezahlung der erwachsenen Kosten auf 
Verlangen entweder die Einlagen nebst Zinsen ausgezahlt, oder ein Duplicat des abhanden 
gekommenen Quittungsbuchs gegen Erlegung von 5 Ngr. für dasselbe (§ 8) ausgehändigt. 
Wird das Buch innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist von einem Anderen, als 
demjenigen, welcher den Verlust desselben angezeigt hat, in Anspruch genommen, so sind die 
Partheien zur Ausführung ihrer Ansprüche an die zuständige Justizbehörde zu verweisen. 
2c. 2c. 
Einlagen und 13. Die eingezahlten Gelder nebst davon fälligen Zinsen, sowie die darüber aus- 
cr gestellten Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch mag dadurch 
kümmerung die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher 
nicht unter= keineswegs ausgeschlossen werden. 
worfen. % de
	        
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