Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6) Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen 
durch das Gesetz vom 2sten Juli 1855, 
7) einer Erläuterung des Gesetzes vom 22sten Februar 1844, den Schutz der Rechte 
an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, durch das Gesetz vom 30sten 
Juli 1855;: 
b) durch besondere Deerete, in welchen Unsere Entschließungen auf die 
Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen 
sind, in Betreff · 
1) des Staatsbudgets auf die Jahre 1855, 1856 und 1857 durch das Deeret 
vom Zten dieses Monats, Inhalts dessen auch demnächst das Finanzgesetz für die instehende 
Bewilligungsperiode erlassen werden wird, 
2) des Aufwandes der Präsidenten der Kammern durch das Deeret vom 2 Osten Fe- 
bruar jetzigen Jahres. 
Rücksichtlich derienigen Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche 
B. es Unserer Entschließung annoch bedarf, 
geben Wir diese in Nachstehendem: 
1) Die von den getreuen Ständen über den vorgelegenen Rechenschaftsbericht pro 1847. 
in der ständischen Schrift vom 31 sten Juli dieses Jahres ausgesprochene beifällige Erklär- 
ung hat zu Unserer Befriedigung gereicht, auch sind Wir mit ihnen dahin einverstanden, 
daß die Verwendung und Berschreibung der bewilligten Gelder und des etwa eintretenden 
Mehraufwands nur auf den betreffenden, hierzu bestimmten Positionen zu erfolgen habe. 
2) Das Gesetz wegen Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich Sachsischer Cassen- 
billets an die Stelle der zeitherigen wird mit Berücksichtigung der zu § 2 desselben in den 
ständischen Schriften vom 3ten April und 4ten August jetzigen Jahres beantragten Abän- 
derungen erlassen werden. 
3) Wegen Eröffnung einer, lediglich eine Fortsetzung der 185 2er Anleihe bildenden 
und für Eisenbahnzwecke bestimmten vierprocentigen Staatsanleihe wird das mit den ge- 
treuen Ständen vereinbarte Gesetz demnächst erlassen, auch in Gemäßheit der von ihnen 
hierbei in der ständischen Schrift vom 4ten dieses Monats ausgesprochenen Ermächtigungen 
das weiter Erforderliche in Obacht genommen werden. 
4) Das Gesetz wegen Anlegung und Benutzung electromagnetischer Telegraphen wird, 
unter Berücksichtigung der in der ständischen Schrift vom 25sten Juli dieses Jahres ge- 
stellten Anträge, erlassen. 
5) In Folge der mit erfreulicher Bereitwilligkeit stattgefundenen ständischen Bewillig- 
ung von beziehendlich 4,000,000 Thalern für die Ausführung einer Eisenbahnverbindung 
zwischen der Chemnitz-Riesaer und der Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn, und 2,000,000 
Thalern für eine solche zwischen Zwickau und Schwarzenberg haben Wir, unter Berücksich-
	        
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