Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 127) 
tigung der in den ständischen Schriften vom 5ten und 1 #ten Mai dieses Jahres ausge- 
sprochenen Voraussetzungen, den Bau der Linie von Chemnitz nach Zwickau sofort in An- 
griff nehmen lassen und hat hierdurch einem ansehnlichen Theile der noch unbeschäftigten 
Arbeiter ein entsprechender Erwerb gewährt werden können. In Ansehung der Bahn- 
abzweigung nach Gößnitz sind inmittelst die erforderlichen Verhandlungen mit der Herzog- 
lich Sachsen-Altenburgischen Regierung bereits einem befriedigenden Ergebnisse zugeführt 
worden, so daß der dortige Eisenbahnanschluß als feststehend angesehen und der Bahnbau 
auch in der Richtung dorthin fortgeführt werden kann. Nicht minder wird der Bau der 
Zwickau-Schwarzenberger Bahn beginnen, sobald die dort noch in Rückstand gewesenen 
Detailvorarbeiten vollendet sein werden. 
6) Das Gesetz, die Aufhebung des einige Abänderungen der Armenordnung enthal- 
tenden Gesetzes vom 9ten März 1850 betreffend, wird unter Berücksichtigung der von den 
getreuen Ständen in der Schrift vom 2 7sten Juli jetzigen Jahres beantragten Zusätze sei- 
ner Zeit publicirt werden. Auch wollen Wir 
7) das Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend, mit den in der Schrift vom 
2 7sten Juli dieses Jahres beantragten Abänderungen zur Publication bringen lassen. 
8)) Ebenso soll das Gesetz über die Berichtigung von Wasserläufen und über die Aus- 
führung von Ent= und Bewässerungen mit den aus der Beilage sub □O zur ständischen 
Schrift vom 4ten dieses Monats ersichtlichen Abänderungen und Zusätzen ehestens veröf- 
fentlicht werden und werden Wir geeigneten Falls von der in der angezogenen ständischen 
Schrift Unserer Regierung ertheilten Ermächtigung Gebrauch machen, nicht minder dem 
Antrage auf Vorlegung eines umfassenden Gesetzes über die Benutzung fließender Gewässer 
und andere damit im Zusammenhange stehende Verhältnisse sobald als thunlich Folge 
geben lassen. 
9) Das Gesetz, die Abtretung von Grundeigenthum zu einer Eisenbahn von Tharandt 
nach Freiberg betreffend, soll in Gemäßheit der ständischen Schrift vom 4ten jetzigen Monats 
zur Publication gelangen, sobald Unsere Regierung in die Lage kommen wird, einer Privat- 
gesellschaft die Concession zum Bau einer solchen Bahn zu ertheilen und werden dabei die 
in der gedachten ständischen Schrift ausgesprochenen Voraussetzungen in dem bei den stän- 
dischen Verhandlungen zugesicherten Umfange beachtet werden. 
10) Dem Gesetze, die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend, haben Wir unter 
den Inhalts der Schrift vom 4ten dieses Monats gewünschten Modiftcationen Unsere 
Sanction ertheilt und werden dasselbe alsbald ins Leben treten lassen. 
11) Die Entschließung wegen Publication der mit den getreuen Ständen berathenen 
Landtagsordnung wird weiterer Erwägung vorbehalten. 
12) Die Brandversicherungsbeiträge für den dreijährigen Zeitraum von 1855 bis 
1857 werden, nachdem die wegen des ersten dießjährigen Termins unterm 1 9ten März
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.