Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Stellvertreter anlangt, so werden Wir den hierunter befindlichen Staatsdienern, soweit 
dieß noch nicht geschehen, die Genehmigung zur Annahme der Wahl ertheilen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Petitionen 
anlangt, so werden Wir 
1) die in der ständischen Schrift vom 3ten dieses Monats an Uns gebrachte Petition 
des stellvertretenden Abgeordneten Wieland, welche darauf gerichtet ist, daß das Befugniß 
zum Protocolliren bei den unteren Justiz= und Verwaltungsbehörden in Justiz= und Ver- 
waltungssachen auch den zur juristischen Praxis nicht legitimirten Offieianten ertheilt und 
daß bei Einführung der neuen Gerichtsorganisation in Absicht auf die Gerichtssporteln 
nicht blos in Criminalsachen, sondern auch in Betreff der übrigen Zweige der Gerichts- 
verwaltung eine Tarordnung im Verwaltungswege publicirt werden möge, seiner Zeit in 
Erwägung ziehen lassen. 
2)) Die mittelst ständischer Schrift vom 2ten dieses Monats an Uns gelangte Petition 
des Abgeordneten Wunderlich, die Gewerbesteuer der Privateisenbahnen betreffend, wird 
in Erwägung gezogen und nach Befinden berücksichtigt werden. 
3) Ebenso werden Wir die von den getreuen Ständen in der Schrift vom 4ten dieses 
Monats beantragte Erwägung und Berücksichtigung der Petitionen des landwirthschaftlichen 
Vereins zu Conradsdorf sowie Curt Gottlieb Tittels und Genossen in Betreff der den 
vortigen Fluren durch den Hüttenrauch erwachsenden Schäden, soweit es nicht schon inmittelst 
geschehen, eintreten lassen. 
4) Der mittelst ständischer Schrift vom 3ten dieses Monats auf Anlaß des Abgeord- 
neten Dr. Wahle an Uns gebrachte Antrag, daß sämmtliche Vorlagen, welche von Seiten 
der Staatsregierung der Ständeversammlung unterbreitet werden sollen, letzterer in der 
Regel gleich bei dem Anfange des Landtags zugestellt werden möchten, wird thunlichste 
Berücksichtigung um so mehr finden, als der Staatsregierung selbst an einer möglichst raschen 
Erledigung der Geschäfte der ständischen Kammern gelegen ist. 
5) Es soll der in Folge der Petition mehrerer Kapvillereibesitzer in der ständischen 
Schrift vom 4ten dieses Monats gestellte Antrag auf Vorlegung eines Gesetzes über Regu- 
lirung der Kavillereigerechtsame an die nächste Ständeversammlung in Erwägung gezogen 
und dem nächsten ordentlichen Landtage eine Mittheilung über die Resultate derselben 
gemacht werden. 
6) Die durch eine Petition des Abgeordneten Reiche-Eisenstuck, welche durch ständische 
Schrift vom üsten dieses Monats an Unsere Regierung zu geeigneter Berücksichtigung abge- 
geben worden ist, zur Sprache gebrachten Fischereiverhältnisse werden Wir zum Gegenstande 
sorgfältigster Erwägung machen und nach Befinden das Geeignete verfügen, beziehendlich 
bei Bearbeitung eines umfassenden Wassergesetzes berücksichtigen lassen.
	        
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