Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 133) 
& 56) Verordnung, 
die Einschärfung der im § 2 des Mandats vom 2ten April 1818 wegen Erlernung 
und Ausübung der Geburtshülfe in hiesigen Landen enthaltenen Vorschrift 
betreffend; 
vom zten August 1855. 
Na# & 2 des Mandats, die Erlernung und Ausübung der Geburtshülfe in hiesigen 
Landen betreffend, vom 2ten April 1818 sind die von ven die Aufnahme als Lehrtöchter 
in einem Entbindungsinstitute Nachsuchenden beizubringenden Zeugnisse des Geistlichen und 
des Bezirksarztes unentgeldlich, mithin sowohl kosten= als stempelfrei auszustellen. 
Da wahrzunehmen gewesen ist, daß dieser Vorschrift nicht immer gehörig nachgegangen 
wird, so nehmen die unterzeichneten Ministerien Veranlassung, dieselbe hiermit in Erinner- 
ung zu bringen. 
Dresden, am 3ten August 1855. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. v 
Freiherr von Beust. von Falkenstein. 
v. Charpentier. 
. 57) Verordnung, 
die Erläuterung der Bestimmung im & 4 der bezüglich des Postzwanges im König- 
reiche Sachsen erlassenen Verordnung vom 5ten December 1854 betreffend; 
vom 29sten Juli 1855. 
Des Finanzministerium findet Sich mit Rücksicht auf die Zweifel, welche in Bezug auf 
die Ausführung der Bestimmung im § 4 der Verordnung vom öten December 1854, 
die im Königreiche Sachsen bezüglich des Postzwanges geltenden, sowie einige damit im 
Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1854, Seite 207 fg.), hervorgetreten sind, veranlaßt, eine Erläuterung der darin 
enthaltenen Vorschrift dahin zu geben, 
daß, wenn mehrere Packete, deren jedes oder wovon einzelne ein Gewicht bis zu 
Zwanzig Zollpfund nicht haben, von einem Absender an einen Empfänger und 
mittelst eines Frachtbriefs, sei es zusammengepackt oder in einzelnen Packeten, 
versendet werden, und weder der Aussteller des Frachtbriefs diese mehreren Packete 
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