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von verschiedenen Absendern gesammelt hat, noch die unter einer Adresse abgehende
Sendung zur Weiterbestellung an verschiedene Empfänger bestimmt ist, solchen Falls
nicht das Gewicht der einzelnen Packete, sondern das Gesammt-Gewicht der Send-
ung in Bezug auf die Postzwangspflicht als entscheidend anzusehen ist.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, den 29 sten Juli 1855.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Opelt.
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58) Bekanntmachung,
die Bestimmung der Brandversicherungsbeiträge für den zweiten Termin des Jahres
1855 und für die Jahre 1856 und 1857 betreffend:;
vom 3ten August 1855.
Mi# Genehmigung Seiner Majestät des Königs und unter Zustimmung der Stände
sind die auf den zweiten Termin des Jahres 1855, sowie auf die Jahre 1856 und 1857
an die Brandversicherungscasse zu entrichtenden firirten Beiträge der Versicherten in Ge-
mäßheit der Bestimmung im § 43 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 vorläufig
nach der, rücksichtlich des ersten dießjährigen Termins, durch die Allerhöchste Verordnung
vom 1 9ten März dieses Jahres bestimmten Höhe auf jährlich
12 Ngr. 8 Pf. von je 100 Thalern,
oder halbjährlich
1 Ngr. 6 Pf. von je 25 Thalern
der Versicherungssumme festgesetzt worden. Es bleibt jedoch für den Fall, daß in den bei-
den erstgenannten Jahren der Bedarf unter der bei diesem Ausschreiben zu Grunde zu legen
gewesenen Anschlagsumme erheblich zurückbleiben sollte, eine entsprechende Herabsetzung der
Beiträge im Jahre 1857 eintreten zu lassen, vorbehalten. Die Besitzer und Verwalter
catastrirter Gebäude werden daher hierdurch veranlaßt, die gedachten Beiträge nach obigen
Sätzen zu den auf den 1 sten October 1855 und auf den 1 sten April und üsten October
1856 und 1857 festgesetzten Zahlungsterminen in gleichen Raten mit
6 Ngr. 4 Pf. von je 100 Thalern, oder
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der Versicherungssumme an die betreffenden Obrigkeiten oder die von diesen bestellten Local—
einnehmer unaufgefordert abzuführen, die gedachten Obrigkeiten aber werden zugleich ange—