Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 134 ) 
von verschiedenen Absendern gesammelt hat, noch die unter einer Adresse abgehende 
Sendung zur Weiterbestellung an verschiedene Empfänger bestimmt ist, solchen Falls 
nicht das Gewicht der einzelnen Packete, sondern das Gesammt-Gewicht der Send- 
ung in Bezug auf die Postzwangspflicht als entscheidend anzusehen ist. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, den 29 sten Juli 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt. 
–.. 
  
58) Bekanntmachung, 
die Bestimmung der Brandversicherungsbeiträge für den zweiten Termin des Jahres 
1855 und für die Jahre 1856 und 1857 betreffend:; 
vom 3ten August 1855. 
Mi# Genehmigung Seiner Majestät des Königs und unter Zustimmung der Stände 
sind die auf den zweiten Termin des Jahres 1855, sowie auf die Jahre 1856 und 1857 
an die Brandversicherungscasse zu entrichtenden firirten Beiträge der Versicherten in Ge- 
mäßheit der Bestimmung im § 43 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 vorläufig 
nach der, rücksichtlich des ersten dießjährigen Termins, durch die Allerhöchste Verordnung 
vom 1 9ten März dieses Jahres bestimmten Höhe auf jährlich 
12 Ngr. 8 Pf. von je 100 Thalern, 
oder halbjährlich 
1 Ngr. 6 Pf. von je 25 Thalern 
der Versicherungssumme festgesetzt worden. Es bleibt jedoch für den Fall, daß in den bei- 
den erstgenannten Jahren der Bedarf unter der bei diesem Ausschreiben zu Grunde zu legen 
gewesenen Anschlagsumme erheblich zurückbleiben sollte, eine entsprechende Herabsetzung der 
Beiträge im Jahre 1857 eintreten zu lassen, vorbehalten. Die Besitzer und Verwalter 
catastrirter Gebäude werden daher hierdurch veranlaßt, die gedachten Beiträge nach obigen 
Sätzen zu den auf den 1 sten October 1855 und auf den 1 sten April und üsten October 
1856 und 1857 festgesetzten Zahlungsterminen in gleichen Raten mit 
6 Ngr. 4 Pf. von je 100 Thalern, oder 
1 6 25 — 
der Versicherungssumme an die betreffenden Obrigkeiten oder die von diesen bestellten Local— 
einnehmer unaufgefordert abzuführen, die gedachten Obrigkeiten aber werden zugleich ange—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.